10.03.2026

Die der Alternative für Deutschland (AfD) nahestehende Desiderius-Erasmus-Stiftung e. V. hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Fördermitteln für gesellschaftspolitische Bildungsarbeit bezogen auf das Haushaltsjahr 2021. Dies hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und damit die Berufung der Stiftung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Köln zurückgewiesen.

Zur Urteilsbegründung hat der Präsident des Oberverwaltungsgerichts und Vorsitzende des 5. Senats ausgeführt:

Bis zum Inkrafttreten des Stiftungsfinanzierungsgesetzes im Jahr 2023 förderte der Bund politische Stiftungen auf der Grundlage des damaligen Haushaltsgesetzes des Bundes und des zugehörigen Haushaltsplans in der Weise, dass er nur den im Bundeshaushaltsplan ausdrücklich genannten parteinahen Stiftungen Finanzmittel im Wege von Globalzuschüssen zur gesellschaftspolitischen und demokratischen Bildungsarbeit bewilligte. Hierzu zählte die klagende Desiderius-Erasmus-Stiftung e. V. im allein noch streitgegenständlichen Jahr 2021 nicht.

Einen Förderanspruch kann die Stiftung für das Haushaltsjahr 2021 auch nicht aus der damaligen Verwaltungspraxis und dem Gleichheitsgrundsatz herleiten. Denn die damalige Förder- und Verwaltungspraxis der Beklagten war rechtswidrig. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 22.02.2023 für das Haushaltsjahr 2019 im Verhältnis zur AfD ausdrücklich festgestellt und das Fehlen eines gesonderten Parlamentsgesetzes zur Regelung der staatlichen Förderung politischer Stiftungen bemängelt. Dieselben Erwägungen sind auf das hier maßgebliche Haushaltsjahr 2021 zu übertragen. Die danach rechtswidrige Förderpraxis kann keine Grundlage für eine Förderung damals nicht berücksichtigter Stiftungen bieten.

In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass bis zur erstmaligen gesetzlichen Regelung durch das Stiftungsfinanzierungsgesetz andere politische Stiftungen auf der Grundlage der damaligen - rechtswidrigen - Verwaltungspraxis Zuschüsse aus dem einschlägigen Haushaltstitel erhalten hatten. Allein die rechtswidrige Bewilligung von Fördermitteln zugunsten anderer parteinaher Stiftungen gibt der klagenden Stiftung kein Recht darauf, ebenfalls fehlerhaft gefördert zu werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen; hiergegen kann die Stiftung Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 5 A 1882/22 (I. Instanz: VG Köln 16 K 2526/19)

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