04.08.2026

Der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts hat mit heute bekanntgegebenem Beschluss vom 03.08.2026 die vom Verwaltungsgericht Düsseldorf angeordnete Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung eines Beigeordneten der Stadt Solingen bestätigt und damit die Beschwerde der Bezirksregierung Düsseldorf gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf ermittelt im sogenannten „Luxus-Schleuserverfahren“ gegen zahlreiche Personen. Die mutmaßliche Schleuserbande soll wohlhabenden Menschen aus China und dem Oman gegen Geldzahlungen Aufenthaltstitel für die Bundesrepublik Deutschland beschafft haben. Im Zusammenhang mit diesen Ermittlungen hatte die Bezirksregierung Düsseldorf im Rahmen des von ihr geführten Disziplinarverfahrens den Solinger Beigeordneten vom Dienst suspendiert. Auf seinen Eilantrag setzte das Verwaltungsgericht die vorläufige Dienstenthebung mit Beschluss vom 06.03.2026 aus. Der Beigeordnete nahm daraufhin seinen Dienst wieder auf. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Bezirksregierung hatte nun beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seines Beschlusses hat der Disziplinarsenat des Oberverwaltungsgerichts ausgeführt: Nach der im Eilrechtsschutz gebotenen vorläufigen Prüfung der vorgelegten Beweismittel sowie des vorgelegten Aktenmaterials kann nicht mit der nach dem Gesetz erforderlichen überwiegenden Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass der Beigeordnete die ihm vorgeworfenen Dienstvergehen voraussichtlich begangen hat. Hinsichtlich der vorgeworfenen Einbindung des Beigeordneten in strafbare Handlungen nach dem Aufenthaltsgesetz ist zum Zeitpunkt der Entscheidung des Disziplinarsenats das strafrechtliche Ermittlungsverfahren gegen den Beigeordneten noch nicht abgeschlossen. Im Hinblick auf das ihm weiter vorgeworfene dienstrechtlich relevante Unterlassen des Einschreitens gegenüber der Ausländerbehörde sind derzeit keine Gesichtspunkte ersichtlich, die vor der gebotenen umfassenden und abschließenden Bewertung im Hauptsacheverfahren schon jetzt eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für die Schlussfolgerung begründen, dass der Beigeordnete aus dem Dienst zu entfernen sein wird.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 3 B 288/26.O (I. Instanz: VG Düsseldorf 25 L 4353/25.O)

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