03.09.2026
Die Partei „Die Heimat“ darf die Räumlichkeiten ihrer Parteizentrale in Essen vorerst weiter nicht zu Versammlungszwecken nutzen. Das Oberverwaltungsgericht hat heute die Beschwerde des Landesverbandes der Partei gegen einen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zurückgewiesen.
Die Stadt Essen hatte dem Landesverband mit sofortiger Wirkung aufgegeben, die Nutzung der Räumlichkeiten für Versammlungszwecke einzustellen. Sie verwies auf eine fehlende Baugenehmigung für eine solche Nutzung und beanstandete Verstöße gegen brandschutztechnische Vorgaben. Den darauf gestellten Eilantrag lehnte das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen ab. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts konnte im Eilverfahren nicht abschließend beurteilt werden, ob die Anordnung der Stadt Essen rechtmäßig ist. Jedenfalls wegen der erheblichen Gefahr für das Leben und die Gesundheit von Menschen durch die Brandschutzmängel überwiege das öffentliche Interesse, dass die Nutzungsuntersagung sofort vollzogen werden dürfe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landesverbandes der Partei hatte beim Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.
Der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat zur Begründung ausgeführt, dass das Beschwerdevorbringen keinen Anlass gibt, die Entscheidung des Verwaltungsgerichts zu ändern. Der Landesverband der Partei hat nicht dargelegt, dass die Nutzung der Räumlichkeiten zu Versammlungszwecken von der bisherigen Baugenehmigung gedeckt ist. Erfolglos wendet er sich zudem gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts zu bestehenden Brandschutzmängeln. Konkret ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht, dass die Räumlichkeiten über die gesetzlich vorgeschriebenen Rettungswege verfügen. Zu einer Nutzungsuntersagung aus Brandschutzgründen wäre die zuständige Behörde aber sogar dann berechtigt, wenn die gegenwärtige Nutzung von der Baugenehmigung gedeckt wäre. Im Übrigen sind derzeit nicht alle brandschutztechnischen Auflagen aus der Baugenehmigung erfüllt. Auf den Umstand, dass es seit der Aufnahme der Nutzung durch die Partei zu keinem gefahrenträchtigen Zwischenfall gekommen ist, kann sich der Landesverband nicht mit Erfolg berufen. Ein solcher Umstand stellt für die Betroffenen lediglich einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 10 B 968/26 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 5 L 911/26)
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