28.09.2026

Eine anerkannte Trägerin der freien Jugendhilfe, die in Düsseldorf mehrere Großtagespflegestellen betreibt, kann nicht verlangen, dass die Stadt das zum 31. Juli 2026 ausgelaufene Kooperationsverhältnis fortführt. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden und die Beschwerde gegen den vorangegangenen Eilbeschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen. Ohne wirksames Kooperationsverhältnis darf die Betreiberin an ihren Standorten keine Kindertagespflege mehr durch angestellte Kindertagespflegepersonen erbringen.

Von August 2022 bis Juli 2026 bestand zwischen der Betreiberin und dem Jugendamt der Stadt Düsseldorf ein Kooperationsvertrag, dessen Bestehen gesetzliche Voraussetzung für den Einsatz von angestellten Kindertagespflegepersonen ist. Die Stadt verweigerte den Abschluss eines neuen Vertrags und begründete dies mit diversen Verfehlungen der Betreiberin. Deren Eilantrag auf vorläufige Verlängerung des bisherigen Kooperationsverhältnisses lehnte das Verwaltungsgericht Düsseldorf ab. Die dagegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem Oberverwaltungsgericht keinen Erfolg.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 12. Senat ausgeführt: Die Betreiberin dürfte keinen Anspruch auf Abschluss eines neuen Kooperationsvertrags mit der Stadt oder auf neue Entscheidung hierüber haben. Der Vertragsschluss steht im Ermessen des Jugendamts, das die Fortsetzung eines Kooperationsverhältnisses in nicht zu beanstandender Weise abgelehnt hat. Es bestehen aufgrund diverser Vorfälle in den Großtagespflegestellen der Betreiberin und Verhaltensweisen ihrer Geschäftsführer erhebliche Zweifel an einer Gewährleistung der für Kindertagespflegeangebote strikt zu beachtenden vertraglichen und pädagogischen Zuordnung der betreuten Kinder zu einer jeweils einer bestimmten Kindertagespflegeperson, die die Betreuung der ihr zugewiesenen Kinder höchstpersönlich wahrzunehmen hat. Die Schwere der Verfehlungen wird nicht dadurch relativiert, dass die Betreiberin eine Vielzahl von Standorten unterhalten hat und mittlerweile eine Verringerung anstrebt. Die zum Teil mit ihrem Wissen und Wollen erfolgten Verstöße gegen das Gebot der Zuordnung der Kinder zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson begründen zusammen mit weiterem Fehlverhalten auch erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Zuverlässigkeit und Kooperationsbereitschaft der Betreiberin. Auf dieser Grundlage ist es jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, dass die Stadt sich gegen den Abschluss eines Kooperationsvertrags entschieden hat. Erst recht ist das Ermessen nicht derart reduziert, dass ein Vertragsschluss unumgänglich ist. Verfassungsrechtlich unterliegt dieses Ergebnis keinen Bedenken, auch nicht mit Blick auf die wirtschaftlichen Folgen für die Betreiberin, hinsichtlich deren Vermögens bereits die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt worden ist.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 12 B 596/26 (I. Instanz: VG Düsseldorf 19 L 697/26)

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