01.10.2026

Der Eigentümer eines Gebäudes in Büren-Wewelsburg, das im Nationalsozialismus als Krematorium des Konzentrationslagers Niederhagen diente, muss dessen Eintra­gung in die Denkmalliste hinnehmen. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute nach mündlicher Verhandlung entschieden.

In dem seit Herbst 1942 bis zur Auflösung des Konzentrationslagers Niederhagen im April 1943 genutzten Krematorium wurden die Leichen der Häftlinge und der im Kon­zentrationslager Ermordeten verbrannt. Aktuell ist das Bauwerk Teil eines gewerblich genutzten Gebäudekomplexes. Die Stadt Büren trug das ehemalige Krematorium im Jahr 2024 als Baudenkmal in die Denkmalliste ein. Dagegen klagte der Eigentümer und machte geltend, das Gebäude sei nach umfangreichen Baumaßnahmen kein Denkmal mehr, weil es keine Rückschlüsse auf die Nutzung in der Zeit des National­sozialismus mehr zulasse. Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage ab. Die Berufung des Klägers hatte keinen Erfolg.

Die Vorsitzende des 10. Senats des Oberverwaltungsgerichts führte zur Urteilsbe­gründung aus: Der unter Schutz gestellte Gebäudeteil ist als wichtiges Zeugnis natio­nalsozialistischer Geschehnisse in den Jahren 1942/1943 im Sinne des Denkmal­schutzgesetzes bedeutend für die Geschichte des Menschen. Die bauliche Anlage bezeugt die Abläufe und Einrichtungen des Konzentrationslagers Niederhagen sowie der Wewelsburg und damit zugleich die Schrecken des Nationalsozialismus und den damaligen Umgang mit Lebenden und Toten. Entgegen der Auffassung des Klägers ist diese Bedeutung durch die spätere gewerbliche Umnutzung und die damit verbun­denen baulichen Veränderungen des Gebäudes nicht entfallen. Zwar sind die ein Krematorium kennzeichnenden Elemente wie der Ofen und der Schornstein nicht mehr vorhanden und ist deshalb der damalige Nutzungszweck für einen Be­trachter nicht ohne Weiteres ersichtlich. Es existiert aber noch ausreichend historische Bau­substanz, die einen optischen Eindruck von den baulichen Verhältnissen zur Zeit des Nationalsozialismus vermitteln kann, etwa drei Außenmauern sowie die Dachform und -konstruktion. Der Denkmalwert eines aus architektonischer Sicht belanglosen Gebäudes kann sich auch aus seiner Nutzung und in einer Zusammenschau der er­haltenen Bausubstanz mit anderen Quellen und dem historischen Kontext ergeben. Hier existieren Zeugenaussagen, Fotos aus der Zeit nach dem 2. Weltkrieg sowie Bauzeichnungen. Es besteht ein Zusammenhang und eine räumliche Nähe zur We­welsburg und dem Kreismuseum Wewelsburg, in dem die Geschichte des Konzen­trationslagers Niederhagen dokumentiert ist, sowie dem Mahnmal Wewelsburg auf dem ehemaligen Appellplatz und dem jüngst zu einem weiteren Ausstellungsort um­gestalteten Gebäude der ehemaligen Lagerküche. Die Erhaltung und Nutzung des Baudenkmals liegen zudem aus wissenschaftlichen Gründen im Interesse der Allge­meinheit. Der unter Schutz gestellte Gebäudeteil bietet zahlreiche Ansatzpunkte für die Erforschung der nationalsozialistischen Vernichtungsideologie und ihrer bauli­chen Umsetzung.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann der Kläger Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht einlegen.

Aktenzeichen: 10 A 1617/25 (I. Instanz: VG Minden 9 K 576/24)

Für Fragen, Kommentare und Anregungen steht Ihnen zur Verfügung: pressestelle@ovg.nrw.de