22.10.2026

Das Oberverwaltungsgericht hat mit zwei heute bekannt gegebenen Beschlüssen vom 21.10.2026 die Eilanträge von 15 Anwohnern aus Münster gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Münster für die Reaktivierung des Schienenpersonenverkehrs auf der Strecke Münster - Sendenhorst abgelehnt. Damit dürfen die im Planfeststellungsbeschluss vorgesehenen Bauarbeiten vorläufig durchgeführt werden.

Zur Begründung hat der erstinstanzlich für die Verfahren zuständige 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts unter anderem ausgeführt: Grundstücke der Antragsteller werden für das Vorhaben nicht in Anspruch genommen. Sie können daher nur Fehler rügen, die ihre eigenen Rechte betreffen, und nicht eine umfassende gerichtliche Überprüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen. Die von ihnen geltend gemachte fehlerhafte Ermittlung des Kosten-Nutzen-Indikators greift nicht durch, zumal der Zweckverband Nahverkehr Westfalen-Lippe zur Finanzierung und Realisierung des Vorhabens mittlerweile eine Zuwendung von 169.651.800 Euro bewilligt hat.

Im Verfahren 11 B 303/26.AK hat das Oberverwaltungsgericht es als offen angesehen, ob die insgesamt 13 Antragsteller eine unzureichende Bewältigung der Lärmproblematik geltend machen können. Etwa erforderliche weitere Lärmschutzmaßnahmen können aber auch nach Abschluss der Streckenbauarbeiten noch umgesetzt werden. Lärmbelastungen, die die grundrechtliche Zumutbarkeitsschwelle erreichen, sind durch den Betrieb der Eisenbahn jedenfalls nicht zu befürchten. Im Verfahren 11 B 342/26.AK ist das Gericht davon ausgegangen, dass nach der schalltechnischen Untersuchung die maßgeblichen Lärmwerte am Wohnhaus der Antragsteller tagsüber und nachts eingehalten werden. Lärmimmissionen werden grundstücksbezogen betrachtet, sodass persönliche Umstände der Bewohner nicht berücksichtigt werden.

Die Beschlüsse sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 11 B 303/26.AK und 11 B 342/26.AK

Weitere Hinweise:

Es sind insgesamt sieben Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss anhängig, zwei von den Antragstellern der Eilverfahren, fünf von weiteren Anwohnern der Strecke. In zwei Fällen werden auch Grundstücke der Kläger in Anspruch genommen (Aktenzeichen: 11 D 86/26.AK, 11 D 91/26.AK, 11 D 94/26.AK, 11 D 105/26.AK, 11 D 112/26.AK, 11 D 113/26.AK, 11 D 114/26.AK.) Ein Termin für die Entscheidung darüber steht noch nicht fest.

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