Nach § 9 DRiG kann zum Richter nur berufen werden, wer Deutscher im Sinne des Art. 116 GG ist.

Die weiteren grundsätzlichen Voraussetzungen für die Einstellung in den richterlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen sind durch Erlass des Justizministeriums vom 29. Juni 1999 geregelt.

Danach können Bewerber(innen) berücksichtigt werden, die mindestens 9,0 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht haben.

Darüber hinaus können auch solche Bewerber(innen) zu einem Auswahlgespräch eingeladen werden, die weniger als 9,0 Punkte, aber mehr als 7,75 Punkte in der zweiten juristischen Staatsprüfung erreicht haben. Voraussetzung ist, dass sich die Bewerber(innen) durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichnen. Als besondere Eigenschaft in diesem Sinne gilt es,

  • wenn sich der/die Bewerber(in) in der zweiten juristischen Staatsprüfung „unter Wert“ geschlagen hat, das heißt, wenn die Leistungen im Abitur, im Studium, der ersten juristischen Staatsprüfung und im Vorbereitungsdienst (Stationsnoten und Arbeitsgemeinschaften) erheblich besser als die Noten in der zweiten juristischen Staatsprüfung waren, oder
  • wenn der/die Bewerber(in) über besondere, durch den Lebensweg und die berufliche Entwicklung nachgewiesene persönliche Fähigkeiten und Leistungen verfügt, welche die Persönlichkeit eines Richters positiv prägen und den/die Bewerber(in) dadurch aus dem übrigen Bewerberfeld herausheben.

Ihr bisheriger Werdegang sollte darüber hinaus eine Schwerpunktsetzung im öffentlichen Recht erkennen lassen. Einschlägige Berufserfahrung kann von Vorteil sein, ist aber keine Bedingung.

Eine Abbildung der Vielfalt in unserer Gesellschaft bei unseren Beschäftigten ist uns wichtig. Deshalb sind Bewerbungen von Menschen unabhängig von ethnischer Herkunft, Geschlecht, geschlechtlicher Identität und sexueller Orientierung, Religion, Weltanschauung oder sozialer Herkunft ausdrücklich willkommen. Der Grundsatz der Bestenauslese nach Art. 33 Abs. 2 GG bleibt hiervon unberührt. 

Die Bewerbung schwerbehinderter und ihnen gleichgestellter Menschen im Sinne des § 2 Abs. 3 SGB IX ist ausdrücklich erwünscht. Gleiches gilt für Frauen. In den Bereichen, in denen Frauen noch unterrepräsentiert sind, werden sie bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung nach Maßgabe des Landesgleichstellungsgesetzes bevorzugt berücksichtigt, sofern nicht in der Person eines Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen.