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Gemäß § 67 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes NRW ist am 11. Dezember 2018 folgender Beschluss gefasst worden:

 I.

 Bei dem Landesberufsgericht für Heilberufe werden zwei Senate gebil­det.

 II.

 Dem 1. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

 

  1. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux als Vorsitzende,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber 
    als beisitzende Richter.

III.

 Dem 2. Senat gehören folgende Berufsrichter an:

 

  1. Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann als Vorsitzender,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Dahme
    als beisitzende Richter.

IV.

 Im Verhinderungsfall vertreten sich wechselseitig:

 

  1. Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux  
    und Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann,
  2. Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier
    und Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter,
  3. Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber und
    Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Dahme.

V.

Die Geschäfte werden auf die beiden Senate wie folgt verteilt:

  1. Der 1. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Ärzte, auch soweit diese zugleich Angehörige weiterer Kammern nach § 1 des Heilberufsgesetzes sind, und Tierärzte.
  2. Der 2. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten, soweit nicht der 1. Senat zu­ständig ist.

VI.

  1. Die gemäß § 64 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes gewählten nicht­richterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Ärzte und Tierärzte werden dem 1. Senat zugewiesen. 
  2. Die gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten werden dem 2. Senat zugewiesen.