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Gemäß § 67 Abs. 2 des Heilberufsgesetzes NRW ist am 11. Dezember 2018 folgender Beschluss gefasst worden:
I.
Bei dem Landesberufsgericht für Heilberufe werden zwei Senate gebildet.
II.
Dem 1. Senat gehören folgende Berufsrichter an:
- Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux als Vorsitzende,
- Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier und
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber
als beisitzende Richter.
III.
Dem 2. Senat gehören folgende Berufsrichter an:
- Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann als Vorsitzender,
- Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter und
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Dahme
als beisitzende Richter.
IV.
Im Verhinderungsfall vertreten sich wechselseitig:
- Vorsitzende Richterin am Oberverwaltungsgericht Schulte–Trux
und Vorsitzender Richter am Oberverwaltungsgericht Lechtermann, - Richterin am Oberverwaltungsgericht Rasche-Sutmeier
und Richterin am Oberverwaltungsgericht Schildwächter, - Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Leineweber und
Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Dahme.
V.
Die Geschäfte werden auf die beiden Senate wie folgt verteilt:
- Der 1. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Ärzte, auch soweit diese zugleich Angehörige weiterer Kammern nach § 1 des Heilberufsgesetzes sind, und Tierärzte.
- Der 2. Senat ist zuständig für die Verfahren betreffend Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten, soweit nicht der 1. Senat zuständig ist.
VI.
- Die gemäß § 64 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Ärzte und Tierärzte werden dem 1. Senat zugewiesen.
- Die gewählten nichtrichterlichen Beisitzer und ihre Vertreter aus den Berufen der Apotheker, Zahnärzte und Psychotherapeuten werden dem 2. Senat zugewiesen.