Der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat sich in einem Beschluss vom 9. Juli 2003 mit der Frage auseinandergesetzt, welche Abstände konkurrierende Windenergieanlagen in einem Windpark einhalten müssen.

Der Betreiber einer im Windpark Anröchte-Effeln stehenden Windenergieanlage (Antragsteller) hat gegen die einem Konkurrenten durch den Kreis Soest erteilte Baugenehmigung zur Errichtung einer Windenergieanlage mit 40 m Rotordurchmesser im Abstand von 200,1 m zu der eigenen Anlage geklagt und in einem Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage beantragt. Der Antragsteller befürchtet Beeinträchtigungen der Standsicherheit seiner eigenen Anlage durch Windturbulenzen, die durch den Betrieb der neu hinzutretenden Anlage verstärkt würden, und eine Überbeanspruchung des Materials, die die Lebensdauer der Rotorblätter seiner Anlage drastisch beeinträchtige.

Das Oberverwaltungsgericht hat den Eilantrag mit dem o.a. Beschluss abgelehnt und zur Begründung ausgeführt: Es bestehe kein Anlass für eine einstweilige Regelung. Die Bewertung, wem die etwaige Gefährdung der Standsicherheit einer Windenergieanlage durch eine hinzutretende benachbarte Windenergieanlage zuzurechnen sei, hänge von einer konkreten Abgrenzung der Risikobereiche ab. Hierfür sei insbesondere von Bedeutung, mit welchen Abständen konkurrierender Anlagen die Betreiber von Windenergieanlagen in Windparks üblicherweise rechnen könnten und müssten. Eine "Orientierungshilfe" gebe insoweit der Windenergie-Erlass vom 3. Mai 2002. Danach seien Abstände von fünf Rotordurchmessern in Hauptwindrichtung für den Normalfall unbedenklich. Dieser Maßstab werde im vorliegenden Fall mit einem Rotordurchmesser von 40 m und einem Abstand von 200,1 m eingehalten.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Az.: 7 B 949/03