Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat am 12. November 2003 entschieden, dass die im Juli 1999 erfolgte Versetzung des Direktors beim Landtag Prof. Heinrich A. Große-Sender in den einstweiligen Ruhestand rechtmäßig war.
Große-Sender hatte gegen diese Maßnahme Klage erhoben. Er hatte sich u.a. darauf berufen, dass die Vorschrift, nach der die Zurruhesetzung erfolgte, erst 1997 in das Landesbeamtengesetz aufgenommen worden war. Bei seinem Amtsantritt 1984 habe er nicht damit rechnen können, dass seine Funktion später einmal vom Gesetzgeber als die eines "politischen Beamten" eingestuft werden würde. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben und die Zurruhesetzung aufgehoben. Die dagegen eingelegte Berufung des Landes Nordrhein-Westfalen hatte jetzt Erfolg. Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts war die Entscheidung über die Zurruhesetzung rechtlich nicht zu beanstanden; insbesondere zu Gunsten des Landtagsdirektors sprechende Vertrauensschutzgesichtspunkte seien ausreichend berücksichtigt worden.
Az.: 6 A 404/02