Die Deutsche Steinkohle AG darf den Steinkohleabbau unter dem Rhein auch im Bereich der Rheinaue Walsum vorerst fortsetzen. Das hat der 21. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Beschluss vom heutigen Tage entschieden. Er wies damit die Beschwerde von privaten Grundstückseigentümern gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. Juli 2003 zurück. Mit ihrem Rechtsmittel wollten die Beschwerdeführer erreichen, dass der Kohleabbau in der Schachtanlage Walsum, Flöz Zollverein 7/8, Bauhöhe 44, vorläufig gestoppt wird.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der Senat ausgeführt: Die Bergbaubetroffenen am Niederrhein könnten mit der Inanspruchnahme verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nicht erreichen, dass die politische Grundentscheidung hinterfragt werde, Steinkohle hochsubventioniert auch in - unstreitigen - Risikobereichen wie unter dem Rhein abzubauen. Grundstückseigentümer im Einwirkungsbereich des Abbaus hätten allerdings einen Rechtsanspruch darauf, dass die Rheindeiche auch unter bergbaubedingten Einwirkungen so erhalten blieben, dass sie Gefahren für die eigenen Rechtsgüter abwendeten, und dass die Deichertüchtigungsmaßnahmen durchgeführt seien, bevor die betroffenen Deichabschnitte in den bergbaubedingten Einwirkungsbereich des jeweiligen Abbaus gelangten (Grundsatz der Priorität der Deichsicherheit und des Hochwasserschutzes). In Anwendung dieser Grundsätze könne das Vorbringen der Antragsteller im Ergebnis nicht die Einschätzung der zuständigen Fachbehörden erschüttern, dass den genannten Aspekten im betroffenen Bereich (noch) Rechnung getragen sei.

In diesem Zusammenhang hat sich der Senat im Einzelnen mit wichtigen, die Sicherheit der Deiche betreffenden Aspekten beschäftigt und in seinem Beschluss das Vorbringen der Beteiligten zum baulichen Zustand, zur Höhe und zur Standsicherheit der Deiche mit Blick auf Gefahren wie etwa die einer plötzlichen Rissbildung oder eines Erosionsgrundbruchs gewürdigt.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Az.: 21 B 1482/03