Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute die Vollziehung der drei Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2003, mit denen die Anwendung der o.g. Optionstarife gestoppt worden war, bis zur Entscheidung über die Beschwerden ausgesetzt, die die Deutsche Telekom und die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln inzwischen beim Oberverwaltungsgericht erhoben haben.

Diese Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts bedeutet, dass die Telekom vorerst weiter berechtigt ist, die Optionstarife "AktivPlus xxl (neu)" und "AktivPlus basis calltime 120" anzuwenden.

Zur Begründung seiner Zwischenentscheidung hat das Oberverwaltungsgericht ausgeführt:

Das Prozessrecht gebe dem Beschwerdegericht die Möglichkeit, die Vollziehung des mit der Beschwerde angefochtenen Beschlusses vorläufig auszusetzen. Von dieser Möglichkeit sei hier Gebrauch gemacht worden, um eventuelle bis zur Beschwerdeentscheidung drohende irreparable Folgen zu verhindern. Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens sei offen. Durch eine vorübergehende weitere Anwendung der angegriffenen Optionstarife seien existenzbedrohende Nachteile für die Wettbewerber der Telekom nicht zu erwarten. Allerdings seien die Endkunden der Telekom bei Vollziehung der angefochtenen Beschlüsse in ihrem Vertrauen auf den Fortbestand der genehmigten und am Markt eine geraume Zeit vor dem Eilrechtsschutzantrag der Wettbewerber eingeführten Preis betroffen, zumal die angefochtenen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Köln keine Frist zur Umstellung der Kundenverträge vorsähen.

Die Zwischenentscheidung des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Das Oberverwaltungsgericht ist bemüht, möglichst bald über die Beschwerden zu entscheiden.

Az.: 13 B 2621/03, 13 B 2623/03 und 13 B 2624/03