Der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat gestern die Klage mehrerer Anwohner gegen den sechsstreifigen Ausbau der A 40 in einem rund 3 km langen Teilabschnitt zwischen der Stadtgrenze Bochum/Essen im Westen bis ca. 600 m östlich der Anschlussstelle Dückerweg in Bochum-Wattenscheid abgewiesen. Dieser Ausbau ist im Januar 2006 durch den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen zugelassen worden.

Die auf eine Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt: Die nicht in ihrem Grundeigentum betroffenen, vorwiegend nördlich der A 40 wohnenden Kläger könnten keine vollumfängliche Prüfung des Planfeststellungsbeschlusses verlangen, sondern sich nur auf eine möglicherweise fehlerhafte Berücksichtigung ihrer eigenen Belange berufen. Die Rügen der Kläger hinsichtlich der Luftschadstoffimmissionen und des Verkehrslärmschutzes führten nicht zu der in erster Linie begehrten Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses.

Allerdings hat das Gericht das beklagte Ministerium auf den Hilfsantrag eines Teils der Kläger verpflichtet, über eine Ergänzung des Planfeststellungsbeschlusses um zusätzliche Lärmschutzauflagen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Das Lärmschutzkonzept der Planung sei zwar im Grundsatz nicht zu beanstanden, es fehle aber an einer ausreichenden Kosten-Nutzen-Analyse bzgl. der Gewährung nur passiven statt weitergehenden aktiven Lärmschutzes. Deshalb müsse das Ministerium eine erneute Entscheidung über Maßnahmen des aktiven und passiven Schallschutzes treffen.

Gegen das Urteil, in dem das Oberverwaltungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, können die Kläger Beschwerde einlegen, um das Revisionsverfahren zu eröffnen. Über eine Beschwerde hat das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden.

Aktenzeichen: 11 D 45/06.AK