Der 7. Senat hat durch Urteil vom 27. März 2009 den Normenkontrollantrag u.a. einer Kraftwerksgesellschaft gegen eine Veränderungssperre abgelehnt, die der Rat der Stadt Paderborn u.a. für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 "Halberstädter Straße" beschlossen hat.

Die Kraftwerksgesellschaft ist Nutzungsberechtigte von zwei Grundstücken im Südwesten der Stadt Paderborn. Sie beabsichtigt dort, eine Anlage zur thermischen Behandlung heizwertreicher Abfälle zu errichten. Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 62 "Halberstädter Straße" der Stadt Paderborn. Der Rat der Stadt Paderborn beschloss für den Bereich des Bebauungsplans Nr. 62 und für Teilbereiche des westlich angrenzenden Bebauungsplans W 223 im August 2008 die Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 280 sowie den Erlass einer Veränderungssperre zur Sicherung der Planung. Die Kraftwerksgesellschaft machte im Wesentlichen geltend, diese Veränderungssperre sei städtebaulich nicht erforderlich. Es fehle der Veränderungssperre ein Sicherungsbedürfnis, weil die Bebauungsplanung zu einem offensichtlich unwirksamen Bebauungsplan führen werde. Die Planung der Stadt Paderborn sei eine rechtsmissbräuchliche Verhinderungsplanung.

Dem ist der 7. Senat nicht gefolgt. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er ausgeführt: Die Veränderungssperre sei nicht zu beanstanden. Es bestehe ein Sicherungsbedürfnis für den Bebauungsplan Nr. 280. Der Rat der Stadt Paderborn wolle mit der Bebauungsplanung den vorhandenen Gewerbe- und Industriestandort im Südwesten von Paderborn entwickeln. Er habe hinreichend deutlich gemacht, in welche Richtung die Entwicklung des Gebiets beabsichtigt sei. Insbesondere ziele die Planung auf eine "schalltechnische Gliederung und Kontingentierung". Es könne ein berechtigtes städtebauliches Anliegen sein, das vorhandene Immissionspotential eines in weiten Bereichen bereits bebauten Gebiets zu steuern. Der Rat habe weitere Gründe für die beabsichtigte Planung angeführt, die ebenfalls die Veränderungssperre rechtfertigten. Das gelte insbesondere für die Gesichtspunkte, dem Einzelhandelskonzept der Stadt Paderborn Rechnung zu tragen sowie die Höhe der im Plangebiet zulässigen Vorhaben zu steuern. Es bestünden auch keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür, die Veränderungssperre sei nur vorgeschoben. Die Stadt Paderborn verfolge mit dem durch die angegriffene Veränderungssperre gesicherten Entwurf des Bebauungsplans Nr. 280 keine Verhinderungsplanung. Sie arbeite an einer umfangreichen Bestandserfassung. Die Absicht einer bloßen Verhinderungsplanung  wegen eines angeblich fehlenden ernsthaften Planungswillens werde auch nicht durch die Erteilung von Baugenehmigungen für andere Vorhaben im Bereich des Bebauungsplans bzw. in umliegenden Plangebieten belegt. Schließlich sei nicht ansatzweise erkennbar, der Bebauungsplan Nr. 280 werde offensichtlich unwirksam sein. Die Frage, ob insbesondere die privaten Belange der Kraftwerksgesellschaft hinreichend in die Abwägung eingestellt worden seien, lasse sich abschließend erst beurteilen, wenn der Rat der Stadt Paderborn den Bebauungsplan Nr. 280 als Satzung beschlossen habe.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 7 D 103/08.NE