Der Empfängername, der Wohnort und die Höhe der Agrarsubvention aus Mitteln der EU dürfen auch in Deutschland vorläufig weiter im Internet veröffentlicht werden. Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in einem Eilverfahren durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Minden bestätigt.

Nach Europarecht müssen die EU-Mitgliedstaaten bis Ende April 2009 den Empfängernamen, den Wohn- oder Betriebsort und die Höhe der Agrarsubvention für das abgelaufene Haushaltsjahr 2008 veröffentlichen. Zu diesem Zweck hat die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung eine spezielle Internetseite eingerichtet. Ein betroffener Landwirt hatte unter Berufung auf sein Recht auf Datenschutz beim Verwaltungsgericht Minden beantragt, die Veröffentlichung seiner Daten auf dieser Internetseite vorläufig zu untersagen. Diesen Eilantrag hatte das Verwaltungsgericht abgelehnt.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichtete Beschwerde des Landwirts durch den heutigen Beschluss zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Es sei offen, ob der Landwirt einen Anspruch darauf habe, dass die Veröffentlichung seiner Daten unterbleibe. Bei rechtlich offener Ausgangslage führe die gebotene umfassende Interessenabwägung nicht dazu, die Veröffentlichung der Daten vorläufig zu stoppen. Die Veröffentlichung stelle für den Landwirt nur eine geringe Beeinträchtigung seines Rechts auf Datenschutz dar. Die Höhe der Agrarsubvention lasse auch in Verbindung mit der Art der Beihilfe keinen Rückschluss auf die insgesamt gegebene Einkommenssituation des Empfängers zu. Die insoweit maßgeblichen weiteren Einnahmen (insbesondere aus dem Verkauf der erzeugten Agrarprodukte) sowie die Betriebsausgaben würden nicht veröffentlicht. Der Landwirt stehe auch nicht am Pranger, wenn bekannt werde, dass er Subventionen erhalten habe. Auf der Internetseite werde umfassend zu Subventionen für die Landwirtschaft aufgeklärt. Auch wenn die einmal erfolgte Veröffentlichung im Internet nicht vollständig rückgängig zu machen sei, bestünden überwiegende öffentliche Interessen daran, die Subventionsdaten EU-fristgerecht zu veröffentlichen. Die EU verfolge das gegenüber dem Schutz gering sensibler Daten gewichtigere Ziel, die demokratischen Beteiligungsrechte der Bürger durch Transparenz zu stärken. Dieses Ziel könne nur erreicht werden, wenn Informationen möglichst zeitnah für die gewünschte politische Diskussion zur Verfügung stünden.

Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

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Az.: 16 B 485/09