Die Westfälische Wilhelms-Universität Münster darf die Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts weiterhin mit Videokameras überwachen. Die Videobilder dürfen allerdings nicht generell gespeichert werden. Dies hat der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom heutigen Tag entschieden und damit die gleichlautende erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts Münster bestätigt.

Um Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern und solche Übergriffe einzelnen Benutzern beweiskräftig zuordnen zu können, ließ die Universität in der Bibliothek des Kommunalwissenschaftlichen Instituts vier Videokameras installieren. Im Wechsel der Kameras wird jeweils ein Videobild auf einem Bildschirm angezeigt, der am Arbeitsplatz eines Institutsmitarbeiters steht. Die Bilder werden außerdem für eine gewisse Zeit gespeichert. Die Kläger sind als Studenten regelmäßige Benutzer der Bibliothek. Mit ihrer Klage wollten sie unter Berufung auf ihr Recht auf Datenschutz erreichen, dass die Kameras abgeschaltet werden. Das Verwaltungsgericht hat die Universität verurteilt, die nicht anlassbezogene Speicherung der Videobilder zu unterlassen, und die Klage im Übrigen abgewiesen.

Der 16. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die hiergegen gerichteten Berufungen der Studenten und der Universität zurückgewiesen. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die bloße Videoüberwachung diene der Wahrnehmung des universitären Hausrechts und sei nicht zu beanstanden. Sie stelle zwar einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte der Bibliotheksbenutzer dar. Diese müssten den Eingriff aber im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen. Es gebe keine gleich geeignete, die Benutzer jedoch weniger belastende Möglichkeit, Diebstähle und Beschädigungen von Büchern zu verhindern. Demgegenüber überwiege das Interesse der Kläger, von einer generellen Speicherung der Bilder verschont zu bleiben. Diese sei für die Zwecke der Universität nicht unverzichtbar.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.

Aktenzeichen: 16 A 3375/07