Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit ein entsprechendes Verbot des Polizeipräsidiums Köln bestätigt.

Zur Begründung hat der 5. Senat auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. Mai 2009 Bezug genommen und ergänzend ausgeführt: Die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstandes seien erfüllt. Die Verbotsverfügung genüge darüber hinaus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Insbesondere scheide die von der Antragstellerin erwogene Verkürzung des Aufzugs aus. Denn auch im Falle einer solchen Verkürzung seien für die Absicherung der Aufzugs neben den für morgen bereitgestellten 5.651 Polizisten nach Einschätzung des Antragsgegners weitere etwa 2.460 Einsatzkräfte erforderlich,  aber nicht verfügbar. An dieser Gefahrensituation änderten auch etwaige Auflagen nichts.

Der Antragsteller hat angekündigt, das Bundesverfassungsgericht anzurufen.

Aktenzeichen: 5 B 593/09