Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen durch Beschluss vom heutigen Tag entschieden und damit im Ergebnis einen entsprechenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom gestrigen Tag bestätigt.

Zur Begründung hat der 5. Senat ausgeführt: Im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung überwögen die schutzwürdigen Belange der Antragsgegnerin. Es entspreche langjähriger Praxis der Oper Köln, grundsätzlich Foto- und/oder Filmaufnahmen durch Presse- und Medienvertreter lediglich vom Ensemble und vom Publikum nach Beendigung einer jeweiligen Aufführung zu gestatten. Es käme zu unzumutbaren Beeinträchtigungen sowohl der Mitwirkenden als auch des Premierenpublikums, wenn Fotografen und/oder Kamerateams zu Aufführungen – insbesondere zu einer Premiere – zugelassen würden. Die Antragsgegnerin habe ein nachhaltiges und berechtigtes Interesse daran, dass die Aufführungen der Oper Köln ungestört ablaufen. Darüber hinaus sei in den Blick zu nehmen, dass nach den Ausführungen der Antragsgegnerin die Arbeitsverträge mit den zahlreichen Mitwirkenden eine Anfertigung von Fotos der begehrten Art ausschlössen. Schließlich habe die Antragsgegnerin in nicht zu beanstandender Weise darauf verwiesen, dass eine Foto- bzw. Stellprobe vor der Premiere am 9. Mai 2009 aus organisatorischen Gründen nicht durchzuführen sei.

Aktenzeichen: 5 B 604/09