Mit zwei Urteilen vom 20. August 2009 hat der 11. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufungen mehrerer privater Kläger gegen zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurück-gewiesen und damit im Ergebnis den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung Arnsberg für den Rahmenbetriebsplan für den Steinkohleabbau im Bergwerk West bestätigt. Die im Bereich des Abbauvorhabens in Rheinberg und Alpen lebenden Kläger hatten sich darauf berufen, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung mangelhaft sei und dass von dem Vorhaben unzumutbare Gefahren ausgingen. Insbesondere befürchteten sie Gefahren für Leib und Leben sowie für ihr Grundeigentum durch Erderschütterungen, Senkungen der Erdoberfläche und ansteigendes Grundwasser sowie im Falle eines Rheinhochwassers. Das Oberverwaltungsgericht hat diese Bedenken sämtlich als nicht durchgreifend angesehen und dies im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Umweltauswirkungen des Vorhabens seien, soweit erforderlich, ausreichend untersucht worden. Gefahren für Leib und Leben der Kläger gingen von dem Vorhaben nicht aus. Anhaltspunkte für einen Zusammenhang zwischen Erderschütterungen und (psychischen) Gesundheitsbeeinträchtigungen gebe es nicht. Die im Fall eines außergewöhnlichen Rheinhochwassers etwaig zu befürchtenden Gefahren seien dem Abbauvorhaben nicht zurechenbar, weil das Vorhaben keinen Einfluss auf die Rheindeiche habe. Im Übrigen wäre die Beklagte als Bergbehörde für Maßnahmen des Hochwasserschutzes nicht zuständig gewesen; dies sei Aufgabe der Wasserbehörden. Den übrigen wasserwirtschaftlichen Auswirkungen des Vorhabens könne durch gegensteuernde Maßnahmen begegnet werden. Über Beeinträchtigungen des Grundeigentums der Kläger habe auf der Ebene des Rahmenbetriebsplans nicht entschieden werden müssen. Entsprechende Prüfungen seien zulässigerweise auf nachfolgende Sonderbetriebspläne verlagert worden.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Oberverwaltungsgericht die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen 11 A 456/06 und 11 A 656/06