Das Oberverwaltungsgericht  für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Urteil vom heutigen Tag den Planfeststellungsbeschluss des Ministeriums für Bauen und Verkehr für den Neubau der A 40 in Dortmund aufgehoben. Dieser Abschnitt der A 40 soll teilweise in Tunnellage unter der bestehenden B 1 (Westfalendamm) zwischen der Märkischen Straße (L 672) im Westen und der B 236 im Osten verlaufen. Geplant ist u. a., die nördliche Tunnelröhre über eine unterirdische Anschlussstelle und einen Rampentunnel an den nördlichen Ast der kommunalen Semerteichstraße anzubinden. Die bislang an der B 1 in einer Sackgasse endende nördliche Semerteichstraße soll nach Norden hin auf einer Länge von mehr als 500 m ausgebaut und zu einer durchgehenden Hauptverkehrsstraße werden.

Das Oberverwaltungsgericht hat der gegen den Planfeststellungsbeschluss gerichteten Klage einer benachbarten Wohnungseigentümergemeinschaft aus folgenden Gründen stattgegeben: Dem beklagten Ministerium fehle die sachliche Zuständigkeit für die Planfeststellung des nördlichen Astes der Semerteichstraße. Dieser Teil des Vorhabens betreffe eine Straße der Stadt Dortmund. Für die Planung wäre das Ministerium nur zuständig, wenn Folgen des Neubaus der A 40 für das kommunale Straßennetz auszugleichen wären. Die konkrete Planung gehe nämlich weit über das hinaus, was als notwendige Folgemaßnahme für einen Anschluss der A 40 und eine zusätzliche Anpassung an das vorhandene Verkehrsnetz erforderlich sei. Die Maßnahmen setzten von ihrem Umfang und ihrer Qualität her gesehen ein städtebauliches Planungskonzept voraus, das in die originäre Kompetenz der Stadt Dortmund falle. Insbesondere der durch die Planung ermöglichte Durchgangsverkehr erfordere besondere planerische, auf das städtische Verkehrsnetz bezogene Erwägungen. Zudem sei für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40 die nach dem Fernstraßenrecht erforderliche Planrechtfertigung nicht gegeben. Der Planfeststellungsbeschluss sei damit insgesamt rechtswidrig. Ohne die Regelungen zum Bau des nördlichen Astes der Semerteichstraße und der Anschlussstelle verbliebe keine selbständige und rechtmäßige Planung, sondern nur ein Planungstorso.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 11 D 31/08.AK