Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute in drei Eilverfahren beschlossen, dass die gegen die 4. und 5. Teilgenehmigung gerichteten Klagen des BUND bzw. eines Waltroper Landwirtes aufschiebende Wirkung haben, nicht jedoch die gegen die 3. Teilgenehmigung gerichtete Klage. Damit können die mit der 4. und 5. Teilgenehmigung genehmigten Anlagen(teile) zur Zeit nicht weiter errichtet werden. Für die Entscheidungen kam es nicht auf die Frage an, ob die Teilgenehmigungen rechtmäßig oder rechtswidrig sind; denn die aufschiebende Wirkung einer Klage tritt kraft Gesetzes ein, wenn die angefochtene Genehmigung nicht sofort vollziehbar ist.
Nachdem der 10. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom 3. September 2009 den Bebauungsplan Nr. 105 - E.ON Kraftwerk - der Stadt Datteln auf Antrag eines Waltroper Landwirtes für unwirksam erklärt hat (Az.: 10 D 121/07.NE), haben der Landwirt und der BUND am 11. und 14. September 2009 ihre im 8. Senat anhängigen immissionsschutzrechtlichen Klagen gegen den Vorbescheid und die 1. Teilgenehmigung auch auf die 3. bis 5. Teilgenehmigung erstreckt. Die Genehmigungsbehörde (Bezirksregierung Münster) hat daraufhin E.ON mitgeteilt, dass für die 5. Teilgenehmigung von einer aufschiebenden Wirkung der Klagen auszugehen sei, so dass diese Genehmigung ab sofort nicht weiter ausgenutzt werden könne. Demgegenüber sei hinsichtlich der 3. und 4. Teilgenehmigung das Klagerecht wegen Zeitablaufs verwirkt. E.ON und der BUND haben jeweils gegen diese Feststellungen der Genehmigungsbehörde Eilanträge gestellt.
Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute - auf die Eilanträge von E.ON hin - festgestellt, dass den beiden Klagen gegen die 5. Teilgenehmigung, die vom 17. Oktober 2008 datiert und verschiedene größere Errichtungsmaßnahmen (u.a. Kesselhaus und Rauchgasleitung, Kohle-, Ammoniak- und Grobaschelager, Heizöltank) zum Gegenstand hat, nicht offensichtlich unzulässig sind, so dass ihnen aufschiebende Wirkung zukommt.
Auf den Eilantrag des BUND hin hat der 8. Senat festgestellt, dass dessen Klage gegen die 3. Teilgenehmigung vom 12. Dezember 2007 wegen Nichteinhaltung der Jahresfrist nach § 2 Abs. 4 Satz 1 Umweltrechtsbehelfsgesetz verspätet erhoben und damit offensichtlich unzulässig ist. Zur Begründung hat der Senat darauf hingewiesen, dass der BUND in einem weiteren beim Oberverwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreit (Klage gegen den wasserrechtlichen Planfeststellungsbeschluss) bereits Anfang des Jahres 2008 von dem Erlass der 3. Teilgenehmigung Kenntnis erlangt habe. Die 3. Teilgenehmigung umfasst die Errichtung u.a. der Dampfkesselanlage mit zugehörigen Einrichtungen, die Rauchgasentschwefelung mit Kalksteinmehlsilo und das Schaltanlagengebäude.
Demgegenüber hält der Senat die Klage des BUND gegen die 4. Teilgenehmigung, die E.ON am 21. Juli 2008 erteilt worden ist und u.a. den Gleisanschluss für die Ammoniak- und die Brennstoffanlieferung einschließlich Werksbahnhof sowie brandschutztechnische Einrichtungen umfasst, nicht für offensichtlich unzulässig. Es bestehen nach Ansicht des Senats keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der BUND in der Zeit vor dem 14. September 2008 von der 4. Teilgenehmigung Kenntnis hätte erlangen können, mit der Folge, dass ansonsten die einjährige Klagefrist abgelaufen gewesen wäre. Der mit der 4. Teilgenehmigung genehmigte Bau des Gleisanschlusses wurde erst kürzlich - am 8. September 2009 - begonnen; die früheren Arbeiten zur Realisierung der 4. Teilgenehmigung betrafen Änderungen an vorhandenen Anlagen und waren schon deshalb auf der unübersichtlichen Großbaustelle nicht im Einzelnen wahrnehmbar. Erst recht konnten sie nicht einer bestimmten Teilgenehmigung zugeordnet werden.
Für alle drei Teilgenehmigungen gilt nicht eine einmonatige Klagefrist, weil die Genehmigungen den Betroffenen nicht individuell oder öffentlich bekannt gegeben worden sind. Eine derartige Bekanntgabe war von E.ON nicht beantragt worden.
Das Oberverwaltungsgericht hat aus Gründen der Dringlichkeit den Beteiligten vorab (nur) das Ergebnis bekannt gegeben (sog. Tenorbeschlüsse). Die nähere Begründung der Entscheidungen wird in der nächsten Woche erfolgen.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 8 B 1342/09. AK, 8 B 1343/09.AK, 8 B 1344/09.AK