Die von der Bezirksregierung Düsseldorf für ein Luftfahrtunternehmen am Flugplatz Essen/Mülheim erteilten Außenstart- und Landeerlaubnisse für strahlgetriebene Flugzeuge vom Typ Cessna 525, 525 A und 525 B sind rechtswidrig und deshalb aufzuheben. Diese Feststellung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts bestätigt.
Mit Beschluss vom heutigen Tag ist der Antrag des Luftfahrtunternehmens auf Zulassung der Berufung abgelehnt worden. Der Senat hat die Auffassung des Verwaltungsgerichts geteilt, dass die angefochtenen Erlaubnisse den in der Nähe des Flugplatzes wohnenden Kläger in seinen nachbarlichen Rechten verletzten, weil sie als Ausnahmeerlaubnisse nicht das gesetzlich zulässige Mittel seien, den Betrieb der sogenannten "Kleinen Düse" auf dem Flugplatz Essen/Mülheim zu ermöglichen. Die Zulassung dieser Düsenjets stelle eine wesentliche Änderung des Betriebes des Flugplatzes dar und könne deshalb nicht im Wege einer Ausnahmeerlaubnis genehmigt werden.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
Aktenzeichen: 20 A 894/10