Die Klärung der Identität eines Einbürgerungsbewerbers ist nur im Aufenthaltsrecht zu prüfen. In einem späteren Einbürgerungsverfahren ist eine solche Prüfung nicht zu wiederholen. Dies hat der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 18.8.2010 entschieden.
Die Einbürgerungsbehörde hatte es abgelehnt, die jetzt 22-jährige, türkische Klägerin einzubürgern, weil sie weder einen Reisepass, noch andere Identitätsdokumente besitzt. Die Klägerin, die der yezidischen Religion angehört, war mit ihren Eltern im Alter von 6 Jahren aus der Türkei geflohen und ist als Asylberechtigte anerkannt. Sie hat in Deutschland das Abitur bestanden und ein Studium aufgenommen. Als Yezidin ist sie im türkischen Personenstandsregister nicht verzeichnet.
Der Senat hat die Behörde verpflichtet, die Klägerin einzubürgern. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Die Klägerin erfülle alle gesetzlich abschließend geregelten Einbürgerungsvoraussetzungen. Die Einbürgerung setze u. a. einen längerfristigen Aufenthaltstitel voraus. Diesen erhalte ein Ausländer im Regelfall nur dann, wenn er einen Reisepass besitze und seine Identität geklärt sei. Asylberechtigte Einbürgerungsbewerber müssten für die Einbürgerung einen Reiseausweis für Flüchtlinge vorlegen, den sie ebenfalls grundsätzlich nur bekämen, wenn ihre Identität klar sei. Auf diese Weise sei der Sache nach gesichert, dass die Identität im Aufenthaltsrecht geprüft werde. Dies sei daher im Einbürgerungsverfahren nicht zu wiederholen. Abgesehen davon sei die Identität der Klägerin aufgrund der Angaben im Asylverfahren ausreichend geklärt. Es sei nicht ersichtlich, mit welchen zumutbaren Möglichkeiten sie türkische Identitätsdokumente erlangen könnte.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Az.: 19 A 1412/09