Die Beamten der früheren Versorgungsämter sind nicht auf Kreise, kreisfreie Städte und die Landschaftsverbände übergegangen, die seit der Auflösung der elf nordrhein-westfälischen Versorgungsämter zum 1. Januar 2008 für die Aufgaben der Versorgungsverwaltung zuständig sind. Dies hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteile vom 7. September 2010 entschieden.
Geklagt hatten unter anderem zwei Beamte des früheren Versorgungsamtes Bielefeld, die seit dem 1. Januar 2008 beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe in Münster bzw. beim Kreis Minden-Lübbecke tätig sind, sowie eine Beamtin, die vom Versorgungsamt Duisburg zum Landschaftsverband Rheinland in Köln wechseln musste. Sie hatten – wie viele andere – hiergegen zunächst vor den Verwaltungsgerichten einstweilige Anordnungen erwirkt. Das Oberverwaltungsgericht hatte im Beschwerdeverfahren dagegen aufgrund einer Folgenabwägung zu Lasten der Beamten entschieden, weil es im überwiegenden Interesse der Allgemeinheit erforderlich sei, dass die Beamten vorerst bis zur endgültigen Klärung im Hauptsacheverfahren dort ihren Dienst verrichteten, wo die Aufgaben auch tatsächlich anfielen (vgl. Pressemitteilung vom 18. Februar 2008). Im Hauptsacheverfahren hatten die Klagen der Beamten zunächst vor den Verwaltungsgerichten Düsseldorf und Minden Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat die dagegen eingelegten Berufungen nunmehr zurückgewiesen.
Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt, die Beamten seien nicht – wie vom Gesetz vorgesehen – kraft Gesetzes auf die neuen kommunalen Aufgabenträger übergegangen, weil sich aus dem Gesetz nicht ergebe, welche Beamten auf welche Körperschaften übergehen sollten. Das Land hatte nicht jedem einzelnen Betroffenen gegenüber verfügt, wohin er wechseln musste, sondern lediglich im Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales nach einem Punktekatalog mit Sozialkriterien einen sogenannten Zuordnungsplan erstellt, in dem die Beamten namentlich den neuen Dienstherren zugeordnet waren. Dieser Zuordnungsplan, so das Oberverwaltungsgericht, sei nicht Bestandteil des Gesetzes geworden. Soweit das Land geltend mache, das Gesetz verweise auf ihn, sei dies dem Gesetz nicht zu entnehmen und auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht möglich.
Mit gleicher Begründung hat das Oberverwaltungsgericht auch der Klage eines bisher bei der Bezirksregierung Düsseldorf tätigen Beamten stattgegeben, der nach einem ähnlichen Gesetz zur Kommunalisierung der Umweltverwaltung zum 1. Januar 2008 auf die Stadt Remscheid übergehen sollte.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Az.: 6 A 2077/08, 6 A 3164/08, 6 A 3249/08, 6 A 2144/08