Dies hat der 14. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen heute in mehreren Verfahren entschieden.
Die in Issum und Oer-Erkenschwick wohnenden Kläger hatten sich als Hundehalter gegen die erhöhte Besteuerung ihrer Rottweiler nach der jeweiligen kommunalen Hundesteuersatzung gewandt. Zur Begründung seiner Entscheidungen hat das Oberverwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Satzungsgeber habe von einer abstrakten Gefährlichkeit des Hundetyps Rottweiler ausgehen dürfen. Angesichts des in Nordrhein-Westfalen vorhandenen statistischen Materials über Beißvorfälle hätten die betreffenden Gemeinden auch von einer höheren Besteuerung der Hunderassen Schäferhund und Dobermann absehen dürfen, obwohl der Rottweiler ebenfalls zu den gängigen Gebrauchshunderassen zähle. Die vorstehenden Überlegungen rechtfertigten aus Lenkungszwecken eine erhöhte Besteuerung, um den Bestand von Rottweilern im Gemeindegebiet zu verringern.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesverwaltungsgericht möglich.
Aktenzeichen: 14 A 1847/09 u.a.