Dies hat der 7. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 25.10.2010 entschieden.
Die Bauaufsichtsbehörde hatte einem privaten Betreiber von Feuerbestattungsanlagen eine Baugenehmigung für die Errichtung eines mit einem Abschiedsraum für Trauergäste ausgestatteten Krematoriums in einem Gewerbegebiet erteilt. Der Eigentümer eines gewerblich genutzten Grundstücks in diesem Gewerbegebiet hatte sich gegen das Vorhaben mit der Begründung gewandt, es verletze seinen Anspruch auf Gewährleistung des Gebietscharakters.
Der Senat hat die auf Aufhebung der Baugenehmigung gerichtete Klage abgewiesen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt: Das im Verfahren in Streit stehende Krematorium stelle eine nach der Baunutzungsverordnung in einem Gewerbegebiet ausnahmsweise zulässige Anlage für kulturelle Zwecke dar. Trotz der mit seinem Betrieb verbundenen Gewinnerzielungsabsicht diene das Krematorium dem Gemeinbedarf, weil die Gemeinden die Erfüllung öffentlicher Aufgaben im Bestattungswesen zu gewährleisten hätten. Der Kulturbegriff der Baunutzungsverordnung sei nicht auf die Bereiche der Kunst, Wissenschaft und Bildung beschränkt. Er umfasse auch die Einäscherung Verstorbener als Teil der Totenbestattung. Im konkreten Fall sei das Krematorium mit der werktäglichen Geschäftigkeit des betroffenen Gewerbegebiets verträglich, weil sich die Anlage in einer Randlage befinde, ihre Zufahrt nicht durch das Gewerbegebiet führe und die den Trauergästen dienenden Bereiche gegen das Gewerbegebiet abgeschirmt seien.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Az.: 7 A 1298/09