Mit Eilbeschlüssen vom heutigen Tage hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen das für den Sessionsauftakt am 11. November 2010 im Kölner Straßenkarneval verfügte Glasverbot der Stadt Köln bestätigt und damit anderslautende Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln aufgehoben.
Mit einer für sofort vollziehbar erklärten Allgemeinverfügung hatte die Stadt Köln für den 11. November 2010 in der Altstadt und im Zülpicher Viertel ein allgemeines Verbot ausgesprochen, Glasbehältnisse mitzuführen und zu benutzen.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Nach summarischer Prüfung spreche viel für die Rechtmäßigkeit des Glasverbots. Zwar werde im Allgemeinen durch das bloße Mitführen und Benutzen von Glasbehältnissen die Gefahrenschwelle nicht überschritten. Jedoch trete eine ordnungsrechtlich relevante Störung der öffentlichen Sicherheit durch die ordnungswidrige Entsorgung von Glasflaschen im öffentlichen Straßenraum ein, die im Kölner Straßenkarneval massenhaft erfolge. Nach den Erfahrungen der letzten Jahre liege es nahe, das hinreichend wahrscheinlich entstehende "Scherbenmeer" bereits als unmittelbare Folge des Mitführens von Glasflaschen anzusehen. Es spreche auch viel dafür, dass die Stadt Köln all diejenigen als Störer in Anspruch nehmen dürfe, die die tatsächliche Verfügungsgewalt über gefahrbringende Glasbehältnisse innehätten.
Vorsorglich hat der Senat darauf hingewiesen, dass diese ohnehin nur vorläufige Bewertung der Gefahrenlage nicht ohne Weiteres auf andere Großveranstaltungen übertragbar sein dürfte. Ein Einschreiten in Fällen, in denen das Vorfeld konkreter Gefahren betroffen sei, bedürfe vielmehr einer besonderen gesetzlichen Ermächtigung.
Zeitgleich hat der Senat ein gegenüber einem Kiosk-Betreiber ausgesprochenes Verkaufsverbot für Getränke in Glasbehältnissen bestätigt. Gerade anlässlich von Massen-Karnevalsfeiern gebe der Kiosk-Betreiber eine Vielzahl von Glasflaschen ab, von denen beim typischen sofortigen Alkoholverzehr auf der Straße Gefahren ausgehen. Dies rechtfertige bei der gebotenen wertenden Betrachtungsweise voraussichtlich die Einbeziehung der Verkäufer in die Polizeipflicht.
Die Beschlüsse sind unanfechtbar.
Aktenzeichen: 5 B 1475/10 und 5 B 1476/10