Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Eilbeschluss vom heutigen Tage entschieden, dass die Ordnungsbehörden in NRW vorerst weiterhin gegen private Wettbüros vorgehen dürfen. Nach vorläufiger Einschätzung spreche nach wie vor vieles dafür, dass solche Betriebe gegen das staatliche Sportwettenmonopol verstießen. In der Sache hat der Senat damit seine bisherige Rechtsprechung fortgeführt (vgl. Pressemitteilung vom 13. März 2008).
Entgegen anders lautender Meldungen habe der Europäische Gerichtshof den deutschen Glücksspielstaatsvertrag in seinen Urteilen vom 8. September 2010 nicht für europarechtswidrig erklärt. Zwar habe der EuGH darin hervorgehoben, dass das staatliche Monopol auf Sportwetten die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit verletzen könne, wenn der Staat zugleich andere Glücksspielbereiche mit hohem Suchtpotential privaten Anbietern überlasse und deren Betätigung fördere. Die abschließende Prüfung, ob dies vor allem im Hinblick auf Geldspielautomaten in Spielhallen und Gaststätten der Fall sei, habe der EuGH aber den deutschen Verwaltungsgerichten überlassen. Insoweit kommt das Oberverwaltungsgericht in seinem jetzigen Eilbeschluss zu dem Ergebnis, dass dem Gesetzgeber - vorbehaltlich der Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren - voraussichtlich nicht vorgeworfen werden könne, er verfolge bei Sportwetten einerseits und den gewerblichen Geldspielautomaten andererseits widersprüchliche Strategien. Allerdings deuteten neuere wissenschaftliche Untersuchungen darauf hin, dass die im Jahr 2006 erfolgten Neuregelungen für gewerbliche Automatenspiele zu einer Ausweitung dieses Marktes und zu einer Zunahme des Suchtpotentials geführt hätten. Hierauf müsse der Gesetzgeber gegebenenfalls reagieren. Gegenwärtig lasse sich nicht festzustellen, dass er hierzu nicht bereit sei.
Die Entscheidung betrifft eine private Sportwettenvermittlerin in Lünen. Beim Senat sind zahlreiche gleich gelagerte Fälle aus anderen Städten und Gemeinden des Landes anhängig.
Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.
Az.: 4 B 733/10