Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat heute entschieden, dass die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich ist, nicht auf die Arbeitszeit anzurechnen ist.
Geklagt hatte u.a. ein Polizeibeamter, der im Wach- und Wechseldienst beim Polizeipräsidium Münster eingesetzt ist. Er verlangte vom beklagten Land, die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform sowie der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände vor Schichtbeginn bzw. nach Schichtende erforderlich ist, als Arbeitszeit anzuerkennen. Dies lehnte das beklagte Land ab. Das Verwaltungsgericht Münster gab der Klage statt. Ebenso entschieden hatte das Verwaltungsgericht Aachen für mehrere beim Polizeipräsidium Aachen beschäftigte Beamte bezüglich der Polizeiuniform. Die dagegen gerichteten Berufungen des beklagten Landes hatten teilweise Erfolg.
Zur Begründung hat der 6. Senat ausgeführt, es sei eine Interessenbewertung erforderlich, die sich am beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zu orientieren habe und die dort bestehenden Rücksichtnahmepflichten nicht vernachlässigen dürfe. Diese führe zu dem Ergebnis, dass nur die Zeit, die für das An- und Ablegen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände, nicht jedoch die Zeit, die für das An- und Ablegen der Polizeiuniform erforderlich sei, auf die Arbeitszeit angerechnet werden müsse. Während das Mitführen der persönlich zugewiesenen Ausrüstungsgegenstände allein in der Interessensphäre des Dienstherrn liege und nur der Herstellung der Einsatzbereitschaft diene, sei das An- und Ablegen der Polizeiuniform auch der Interessensphäre des Beamten zuzuordnen. Er habe die Möglichkeit, die Uniform bereits zu Hause anzuziehen. Wenn er davon Gebrauch mache, erspare er sich das Anlegen der ansonsten üblichen Zivilbekleidung. Ziehe er die Uniform - was ebenfalls möglich sei - erst in der Dienststelle an, so sei das seine eigene Entscheidung und der Arbeitszeit nicht hinzuzurechnen.
Die Revision wurde nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.
(Aktenzeichen: 6 A 1546/10, 6 A 979/09 u.a.)