Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit unanfechtbarem Beschluss vom 1. März 2012 entschieden. Der BUND hatte gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage, die neben einer Biogasanlage mit Blockheizkraftwerk auch eine Aufbereitungsanlage für Holz und nachwachsende Rohstoffe umfasst, Verstöße gegen immissionsschutzrechtliche (insbesondere in puncto Geruchsbelästigung), planungsrechtliche  und naturschutzrechtliche Vorschriften geltend gemacht. Außerdem sei die gesetzlich vorgeschriebene Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt worden.

Dieser Argumentation ist der Senat - wie schon erstinstanzlich das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - nicht gefolgt. Insbesondere lasse sich bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen, dass von der Anlage bei Einhaltung der mit der Genehmigung verbundenen Auflagen eine unzumutbare Geruchsbelästigung ausgehe. Zudem sei das Ergebnis der sogenannten Vorprüfung, auf deren Grundlage die Genehmigungsbehörde von der Durchführung einer (gesonderten) Umweltverträglichkeitsprüfung abgesehen habe, nachvollziehbar. Im Übrigen habe der BUND nicht im Einzelnen dargelegt, dass umweltrechtliche Vorschriften nicht eingehalten seien.

Das Hauptsacheverfahren ist weiterhin beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen anhängig.

Aktenzeichen: 8 B 143/11