Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat heute die drei Klagen gegen den Neubau der B 474n - Ortsumgehung Datteln - abgewiesen.

Geplant ist der Bau eines rund 4 km langen Straßenstücks, das im Süden an die L 609 anknüpft, das Waldgebiet „Die Deipe“ quert, die Stadt Datteln in einem Bogen östlich umrundet, um im Nordosten in die vorhandene Trasse der B 235 zu münden, die ihrerseits im weiteren nordöstlichen Verlauf über eine Brücke die Lippe quert. Entlang der Lippe erstreckt sich das europarechtlich festgelegte FFH-Gebiet „Lippeaue“.

Gegen die Ortsumgehung Datteln hat der BUND (Landesverband Nordrhein-Westfalen) geklagt und gegen das Projekt zahlreiche naturschutzrechtliche Einwände erhoben, etwa eine Beeinträchtigung des FFH-Gebiets „Lippeaue“ und Verstöße gegen den Artenschutz, insbesondere im Waldgebiet „Die Deipe“.

Zwei weitere Klagen waren von den Betreibern eines Campingplatzes neben der Neubautrasse der Ortsumgehung Datteln und einem erst vom Folgeabschnitt der Ortsumgehung Waltrop möglicherweise betroffenen Landwirt erhoben worden.

Das Oberverwaltungsgericht ist den Einwendungen der Kläger nicht gefolgt. Bei den beiden Privatklägern hat das Gericht eine Verletzung ihrer privaten Rechtspositionen nicht erkennen können. Bei der naturschutzrechtlichen Vereinsklage des BUND standen im Mittelpunkt des Klageverfahrens die Fragen, ob das Vorhaben mit den Erhaltungszielen des FFH-Gebiets „Lippeaue" verträglich ist und ob artenschutzrechtliche Bestimmungen eingehalten sind.

Mit seinen Einwendungen betreffend eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets konnte der BUND zum einen schon aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr gehört werden, da er sie zu spät vorgebracht hat, zum anderen ist ungeachtet dessen eine erhebliche Beeinträchtigung des FFH-Gebiets nach den vorliegenden Fachgutachten nicht zu befürchten. Die mit dem Bau und dem Betrieb der Ortsumgehung Datteln besonders im Waldgebiet „Die Deipe“ verbundenen Beeinträchtigungen der Fledermäuse und der Vogelwelt halten sich im Rahmen des artenschutzrechtlich Zulässigen oder sind auf Grund von erteilten Ausnahmen rechtlich nicht zu beanstanden.

OVG NRW, Urteile vom 18. Januar 2013

- 11 A 70/09.AK – (BUND)
- 11 A 73/09.AK -, - 11 A 74/09.AK -