Mit Beschluss vom 28. Februar 2013 hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen einen Eilantrag des Kreises Borken abgelehnt, mit dem diesem die Möglichkeit eröffnet werden sollte, eine gegenüber einer Nerzfarmbetreiberin erlassene Untersagungsanordnung schon während des noch laufenden Berufungsverfahrens zu vollstrecken.

Mit Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2011 hatte der Kreis Borken der Nerzfarmbetreiberin die weitere Haltung von Pelztieren und den züchterischen Einsatz der Elterntiere zur Produktion von Nachkommen untersagt und in der Folgezeit die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung angeordnet. Mit Beschluss vom 22. November 2012 hatte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen aus formellen Gründen die aufschiebende Wirkung der gegen die Untersagungsanordnung erhobenen Anfechtungsklage wiederhergestellt, weil der Nerzfarmbetreiberin nach dem Wortlaut der Ordnungsverfügung die Haltung und Zucht der Nerze erst für die Zeit ab vier Wochen nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung untersagt worden sei. Daraufhin änderte der Kreis Borken unter dem 11. Januar 2013 seine Ordnungsverfügung und forderte die Nerzfarmbetreiberin nunmehr auf, der Ordnungsverfügung bis zum 31. Januar 2013 nachzukommen.

Um die Möglichkeit einer zwangsweisen Durchsetzung der Untersagungsanordnung zu erhalten, beantragte der Kreis Borken die Änderung des gerichtlichen Beschlusses vom 22. November 2012. Dieser Antrag hatte keinen Erfolg. Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 20. Senat im Wesentlichen ausgeführt: Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung könnten der Klage gegen die Untersagungsanordnung Erfolgsaussichten nicht abgesprochen werden. Schon in verfahrensrechtlicher Hinsicht bestünden erhebliche Bedenken jedenfalls gegen die Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheides vom 11. Januar 2013, weil die Nerzfarmbetreiberin vor deren Erlass nicht angehört worden sei. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht bestünden Bedenken. Diese bedürften der Überprüfung im Hauptsacheverfahren. Es sei nicht hinreichend gesichert festzustellen, dass der Kreis Borken von seiner Befugnis zum Einschreiten fehlerfrei Gebrauch gemacht habe. Die zumindest ernsthaft im Raum stehende wirtschaftliche Erdrosselung der Nerzfarmbetreiberin durch die neuen Anforderungen an die Haltungsbedingungen für Nerze werfe in rechtlicher Hinsicht Fragen auf, die sich auch angesichts der bisher vorliegenden Rechtsprechung einer genügend verlässlichen Klärung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entzögen. Die von den Erfolgsaussichten der Klage losgelöste Interessenabwägung falle zu Gunsten der Nerzfarmbetreiberin aus. Bei einer sofortigen Umsetzung der Untersagungsanordnung drohten ihr sowohl die schwerwiegenden wirtschaftlichen Auswirkungen der Beendigung des gegenwärtigen Farmbetriebs, die allenfalls im Nachhinein finanziell ausgeglichen werden könnten, als auch der unumkehrbare Verlust ihrer Zuchttiere, die einer eher seltenen Zuchtlinie mit spezifischen gesundheitlichen und für die wirtschaftliche Nutzung sehr wertvollen Eigenschaften angehörten. Hinter diesem schwerwiegenden Risiko der Schaffung vollendeter Tatsachen zum Nachteil der Nerzfarmbetreiberin bleibe das Gewicht der öffentlichen Interessen, die der Untersagungsanordnung zugrunde lägen, zurück.

Die Entscheidung ist unanfechtbar. Ein Termin für die Entscheidung über die Berufung der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren steht noch nicht fest.

Aktenzeichen: 20 B 90/13