Bundesbeamte können Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel verlangen. Dies hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts durch Urteil vom 20. Juni 2013 für die Bundesbeihilfeverordnung in der bis zum 20. September 2012 geltenden Fassung entschieden.

Geklagt hatte ein Versorgungsberechtigter der Bundeswehr. Der Dienstherr hatte es abgelehnt, Beihilfe für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel zu gewähren. Denn § 22 Abs. 2 Nr. 2 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) schloss Beihilfeleistungen für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel im Regelfall aus. Ausnahmen aus medizinischen Gründen lagen im Fall des Klägers nicht vor.

Der Senat hat den Dienstherrn gleichwohl verpflichtet, Beihilfeleistungen zu bewilligen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, der Ausschluss nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel von der Beihilfefähigkeit sei ohne eine Härtefallregelung unwirksam. Er verstoße gegen die grundgesetzlich garantierte Fürsorgepflicht des Dienstherrn (Art. 33 Abs. 5 Grundgesetz). Eine Härtefallregelung müsse es für die Fälle geben, in denen die finanziellen Aufwendungen für ärztlich verordnete, nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel für den Beihilfeberechtigten unzumutbar hoch seien. Dies liege nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dann vor, wenn Beihilfeberechtigte mehr als 2% (bei chronisch Kranken 1%) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben müssten. Eine solche Härtefallregelung müsse in der Bundesbeihilfeverordnung selbst enthalten sein. Bloße Verwaltungsvorschriften (z. B. Erlasse) reichten unabhängig von ihrem Inhalt hierfür nicht aus.

Seit dem 20. September 2012 enthält die BBhV in § 50 Abs. 1 erstmals eine Härtefallregelung für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Nach dieser Vorschrift müssen Beihilfeberechtigte aber in bestimmten Fällen mehr als 2% (bei chronisch Kranken 1%) ihrer jährlichen Einnahmen für Arzneimittel ausgeben. Der Senat hat erhebliche Zweifel daran geäußert, dass die Neufassung des § 50 Abs. 1 BBhV verfassungsgemäß ist.

Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen. Dagegen kann beim Bundesverwaltungsgericht Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden.

Aktenzeichen: 1 A 334/11