Mit Urteil vom heutigen Tage hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt, wonach die Anhaltung mexikanischer Kulturgüter gegenüber einem Kölner Auktionshaus nicht angeordnet werden durfte. Voraussetzung für ein derartiges Verbot, Kulturgut an Dritte weiterzugeben, ist der dringende Verdacht, dass Kulturgut unrechtmäßig aus einem anderen Vertragsstaat des UNESCO-Kulturgutübereinkommens in das Bundesgebiet verbracht worden und an diesen Staat zurückzugeben ist. Ein Rückgabeanspruch setzt nach dem Kulturgüterrückgabegesetz voraus, dass das betreffende Kulturgut nach dem 26. April 2007 aus dem Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats in das Bundesgebiet verbracht worden ist. Zwischen den Beteiligten war im Wesentlichen umstritten, ob hierfür genügt, dass illegal aus einem Vertragsstaat ausgeführte Kulturgüter nach dem 26. April 2007 ins Bundesgebiet eingeführt worden sind. Konkret betroffen waren präkolumbische Artefakte, die überwiegend bereits seit vielen Jahren Bestandteil außermexikanischer privater Kunstsammlungen gewesen sind.

Der Senat hat klargestellt, dass ein Rückgabeanspruch nach der geltenden Rechtslage und in Einklang mit Völkervertragsrecht nur dann besteht, wenn das betreffende Kulturgut auch nach dem 26. April 2007 unrechtmäßig aus dem Herkunftsstaat ausgeführt worden ist. Dies ergebe sich bereits aus dem klaren Gesetzeswortlaut. Hintergrund dieser Regelung sei, dass sowohl das Kulturgüterrückgabegesetz als auch das UNESCO-Kulturgutübereinkommen nicht mit Rückwirkung in Kraft gesetzt worden seien und das Vertragsgesetz in Deutschland erst am 26. April 2007 Geltung erlangt habe. Durch die fehlende Rückwirkung habe ein Ausgleich zwischen dem Kulturgüterschutz einerseits und den Belangen des Kunsthandels andererseits geschaffen sowie verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung getragen werden sollen. Hierdurch werde die völkerrechtlich gebotene Gegenseitigkeit gewährleistet.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 A 1370/12