Mit Urteilen vom heutigen Tag hat der 20. Senat des Oberverwaltungsgerichts in drei Berufungsverfahren Untersagungsverfügungen des Rhein-Kreises Neuss gegen gewerbliche Unternehmen, die in den kreisangehörigen Kommunen Jüchen, Kaarst und Neuss flächendeckend Altpapier mittels entsprechender Tonnen einsammeln, aufgehoben und damit die Sammlungen im Ergebnis zugelassen.

Die Unternehmen waren vormals im Auftrag der drei Kommunen tätig. Im Zuge der stark gestiegenen Altpapierpreise ab dem Jahr 2008 lösten die Kommunen die bestehenden Auftragsverhältnisse mit den Unternehmen auf bzw. stellten diese ruhend. Die Unternehmen führten die Sammlungen eigenständig und eigenverantwortlich weiter, waren also nicht mehr für die Kommunen tätig, was für letztere Kostenvorteile hat(te). Der Kreis, der für die Verwertung des Altpapiers zuständig ist, soweit es von den Kommunen eingesammelt und ihm überlassen wird, untersagte daraufhin die Sammlungen im Juli 2010 auf der Grundlage des damals geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Dagegen klagten die Unternehmen zunächst erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (vgl. Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 15.11.2011).

Auf die Berufungen der Unternehmen hat das Oberverwaltungsgericht die Urteile des Verwaltungsgerichts geändert und entschieden, dass die Sammlungen auf der Grundlage des jetzt geltenden Kreislaufwirtschaftsgesetzes zulässig sind. Zur Begründung hat es ausgeführt: Das Gesetz erlaube die Untersagung von gewerblichen Sammlungen, wenn überwiegende öffentliche Interessen den Sammlungen entgegenstünden. Solche überwiegenden öffentlichen Interessen seien hier nicht feststellbar. Weder die Funktionsfähigkeit der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger noch die des Rücknahmesystems für Verkaufsverpackungen sei gefährdet. Die Planungssicherheit und Organisationsverantwortung der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger sei nicht wesentlich beeinträchtigt. Da die Kommunen das Einsammeln von Altpapier eingestellt hätten, werde ihnen durch die Sammlungen der Unternehmen kein Altpapier entzogen. Relevante Auswirkungen auf die Abfallgebühren hätten die Sammlungen nicht. Die Sammlungen erschwerten auch nicht die Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb oder unterliefen diese.

Das Oberverwaltungsgericht hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 20 A 2798/11, 20 A 3043/11 und 20 A 3044/11