Dies hat der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen mit Urteil vom heutigen Tage entschieden. Ein Journalist hatte zunächst erfolglos die Mitteilung des genauen Wortlauts eines Mietvertrags über wesentliche Teile des ehemaligen Flughafengeländes Berlin-Tempelhof verlangt. Diese waren zur Durchführung von zwei etwa vierwöchigen Modemessen pro Jahr langfristig vermietet worden. Die Vermietung hatte in der Öffentlichkeit Aufsehen erregt. Parlamentarische Gremien und Teilnehmer an einem vom Land Berlin durchgeführten Interessenbekundungsverfahren hatten sich übergangen gefühlt. Ferner waren Zweifel an der Wirtschaftlichkeit der Vermietung zu Lasten der Steuerzahler laut geworden. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben mit Amtssitz in Bonn lehnte die beantragte Auskunftserteilung ab. Sie betrachtete den Mietvertrag ebenso wie das am Vertragsschluss beteiligte Land Berlin und die Betreiberin der Modemesse als vertraulich.

Der Senat hat die beklagte Bundesanstalt zur Auskunftserteilung nach dem presserechtlichen Auskunftsanspruch verpflichtet. Obwohl es sich um eine Bundesbehörde handele, sei sie nach Landesrecht zur Auskunft verpflichtet. Der presserechtliche Auskunftsanspruch gehöre grundsätzlich zur Gesetzgebungskompetenz der Länder für das Presserecht und nicht als Annex zur jeweiligen Sachkompetenz. Jedenfalls umschließe das Recht des Bundes, die Behördenorganisation für seine Liegenschaftsverwaltung zu regeln, nicht die Kompetenz zur Regelung von Presseauskünften. Die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben müsse deshalb nach Landesrecht gegenüber der Presse ermessensfehlerfrei Auskunft erteilen über den wesentlichen Inhalt des Mietvertrags mit der Modemesse. Dies seien insbesondere der Mietzins, die Vertragsdauer, etwaige Sonderkündigungsrechte sowie Leistungspflichten der Vermieterseite. Insoweit überwiege das von der Presse vertretene öffentliche Informationsinteresse die gegenläufigen Geheimhaltungsinteressen des Bundes, des Landes Berlin und der Messebetreiberin.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 5 A 413/11