Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat die Klage der Vereinigung "Nationaler Widerstand Dortmund" durch auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 30.12.2014 ergangenes Urteil abgewiesen.

Die Vereinigung hatte gegen die Verfügung des Ministeriums für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen (MIK) vom 10.8.2012 geklagt. In dieser Verfügung stellte das MIK fest, dass sich die Vereini­gung "Nationaler Widerstand Dortmund" gegen die verfassungsmäßige Ordnung richte und nach Zweck und Tätigkeit den Strafgesetzen zuwider laufe (Nr. 1). Zugleich verbot das MIK die Vereinigung und löste sie auf (Nr. 2). Die Verfügung war an die Vereini­gung "Nationaler Widerstand Dortmund", zu Händen der namentlich benannten 62 Personen, adressiert.

Die Klage der Klägerin, eigenen Angaben zufolge vertreten durch ihre aus sechs namentlich aufgeführte Herren bestehende Leitung, hat der 5. Senat nach Anhörung zweier Leitungsmitglieder der Klägerin in der mündlichen Verhandlung als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat er ausgeführt, die Klage sei nicht - wie erforderlich - im Namen aller nach dem Vorbringen der Klägerseite zum Zeitpunkt der Klageerhebung (jedenfalls) vorhandenen Mitglieder des klagenden nicht rechtsfähigen Vereins erhoben worden. Bei der in Rede stehenden nicht rechtsfähigen Vereinigung hätten sämtliche Mitglieder gemein­schaftlich handeln müssen, da nicht durch Satzung Stimmenmehrheit vereinbart oder eine Übertragung der Geschäftsfüh­rung erfolgt sei.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen ist die Nichtzulassungsbeschwerde statthaft, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen: 5 D 83/12