Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschlüssen vom 23. Februar 2015 entschieden, dass in einem Gewerbegebiet in Köln-Lövenich vorläufig Flüchtlinge untergebracht werden dürfen. Der 7. Senat hat die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt, die zwei benachbarte Gewerbebetriebe gestellt hatten. Er hat damit das Ergebnis seiner am 24. November 2014 getroffenen Zwischenentscheidungen bestätigt und die gegenteiligen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Köln vom 10. November 2014 geändert.

Die Gewerbebetriebe hatten sich gegen die von der Stadt Köln geplante Aufstellung von zwei eingeschossigen Wohncontainern zur Unterbringung von Flüchtlingen gewandt. Zur Begründung hatten sie u. a. angeführt, die Unterbringungseinrichtung passe nicht in das Gewerbegebiet in Köln-Lövenich, zudem habe die Stadt Köln die Verfügbarkeit von alternativen Unterbringungsmöglichkeiten nicht hinreichend geprüft.

Der 7. Senat hat seine Beschwerdeentscheidungen im Wesentlichen auf die neue - am 26. November 2014 in Kraft getretene - Regelung des § 246 Abs. 10 Baugesetzbuch gestützt. Danach können bis Ende 2019 unter bestimmten Voraussetzungen in Gewerbegebieten Unterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende zugelassen werden. Diese Voraussetzungen sind hier nach den summarischen Feststellungen des Senats erfüllt.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts im vorläufigen Rechtsschutzverfahren sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 7 B 1343/14 (VG Köln - 2 L 2039/14 -) und 7 B 1344/14 (VG Köln - 2 L 2050/14 -)