Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Beschluss vom 23. März 2015 ein von der Stadt Köln gegen einen Gastwirt verhängtes Verbot, seinen Veranstaltungssaal in Köln für Beschneidungsfeiern am Karfreitag zur Verfügung zu stellen, im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes bestätigt.

Der Gastwirt (Antragsteller) hatte in den vergangenen zwei Jahren einen als Gaststätte konzessionier­ten Veranstaltungssaal am Karfreitag für Feiern anlässlich von nach islamischem Ritus durch­­geführten Beschneidungen vermietet. Die Stadt Köln untersagte ihm die zukünftige Nutzung der Gaststätte zu solchen Anlässen am Karfreitag und an sonstigen sog. stillen Fei­er­tagen unter Berufung auf das nordrhein-westfälische Feiertagsge­setz. Hiergegen wandte sich der Antragsteller. Die Beschneidung sei für muslimische Män­ner verpflichtend und die Auf­nahme in die Glaubensgemeinschaft der Erwachsenen werde traditionell in größerem Rah­men gefeiert, wobei sich religiöse und traditionelle Elemente bei den Feierlichkeiten un­trennbar vermischten. Das Verbot greife demnach unzulässig in die Religionsfreiheit ein.

Seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz lehnte das Verwaltungsgericht Köln ab. Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers wie das Oberverwaltungsgericht nunmehr zurück.

 Zur Begründung hat es ausgeführt: Eine Beschneidungsfeier, die nach den Angaben des Antragstellers - neben Koranlesungen - Musik, Tanz und Fest­essen notwendig umfasse, habe jedenfalls auch unterhaltenden Cha­rak­ter und sei deshalb nach den Bestimmungen des Feiertagsgesetzes am Karfreitag grund­sätzlich nicht zulässig. Diese Elemente widersprächen - zumal bei der hier in Rede stehen­den Gästezahl von mindestens 400 - dem ernsten Charakter und besonderen Wesen des Karfreitags. Dass Beschneidungsfeiern religiös motiviert seien, sei angesichts der verfassungsrechtlich abgesicherten, gesetzlichen Zielsetzung, den Karfreitag als zentralen christlichen Feiertag mit seiner Eigenart als Tag der Trauer und der inneren Einkehr besonders zu schüt­zen, als solches uner­heb­lich. Etwaige Konflikte zwischen der Religionsausübungsfreiheit nach Art. 4 Abs. 2 GG, die grundsätzlich für die Durchführung einer Beschneidungsfeier streiten könne, und dem Feiertagsschutz seien im Rahmen der ge­setz­lichen Ausnahmemöglichkeiten zu lösen. Eine Ausnahme komme hier jedoch nicht in Be­tracht, weil die fraglichen Beschneidungsfeiern weder an einen Kalen­dertag ge­­bunden seien noch feste Vorgaben in Abhängigkeit vom Lebensalter des Kin­des existierten. Für die Beschneidung komme im isla­mischen Kulturkreis eine Lebensspanne von der Geburt bis zum 14. Lebensjahr des Kindes in Betracht. Es bestehe kein schutzwürdiges Interesse, die Feierlichkeiten gerade am Karfreitag abzuhalten, zumal die eigentliche Beschneidung häufig bereits mehrere Wo­chen zuvor stattgefunden habe. Hinzu komme, dass sich der Antrag­steller jedenfalls nicht selbst auf Art. 4 Abs. 2 GG berufen könne. Die Ver­mietung seiner Gast­stätte habe keine reli­giösen Gründe, sondern gewerbliche.

Der Beschluss des 4. Senats des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 135/15 (VG Köln 20 L 1916/14)