Das OVG hat mit Beschluss vom heutigen Tag den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil abgelehnt, mit dem das Verwaltungsgericht Köln die Klage des deutsch-griechischen Politikers Georgios "Jorgo" Chatzimarkakis gegen die Entziehung seines Doktorgrades abgewiesen hat.
Dem Kläger war im Jahre 2000 von der beklagten Hochschule, der Rheinischen Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, der Grad eines Dr. phil. verliehen worden. Dabei war seine Dissertation mit dem Titel "Informationeller Globalismus. Kooperationsmodell globaler Ordnungspolitik am Beispiel des elektronischen Geschäftsverkehrs" mit "cum laude" bewertet worden. Nachdem auf der Internet-Plattform "Vroni-Plag" Plagiatsvorwürfe bezüglich der Dissertation erhoben worden waren, bat der Kläger die Beklagte im Mai 2011 um deren Überprüfung. Das darauf eingeleitete Verfahren führte dazu, dass die Beklagte dem Kläger im Oktober 2011 den Doktorgrad entzog. Wesentlich dafür war die Annahme, dass der Kläger weite Passagen wörtlich aus fremden Werken übernommen habe, ohne dies hinreichend entsprechend den Regeln wissenschaftlicher Arbeit zu kennzeichnen. Die dagegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 22. März 2012 ab.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil blieb ohne Erfolg. Nach Auffassung des 19. Senats ist keiner der vorgetragenen Zulassungsgründe gegeben. Zur Begründung hat er unter anderem ausgeführt: Der Kläger habe von Beginn an eingeräumt, einen erheblichen Teil der umfangreichen wörtlichen Textübernahmen – teils einschließlich der darin enthaltenen Fußnoten – lediglich durch Fußnoten gekennzeichnet zu haben. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Vorsatz seien nicht zu beanstanden. Für eine Täuschungsabsicht spreche auch der Umstand, dass Chatzimarkakis einen geringen Teil seiner Fremdtextübernahmen durch An- und Abführungszeichen oder kursive Schreibweise als solche gekennzeichnet habe, den überwiegenden Teil jedoch nicht. Dies lasse darauf schließen, dass er den Umfang der wörtlichen Übernahmen habe verschleiern wollen. Auf die Frage, ob die Gutachter der Dissertation den Umfang der Textübernahmen bei genauerer Prüfung hätten erkennen können oder müssen, komme es nicht an. Ferner ist das OVG nicht der Argumentation des Klägers gefolgt, die Möglichkeit der Entziehung akademischer Grade unterliege auch ohne ausdrückliche Regelung der Verjährung, so dass im Fall des Klägers die Entziehung schon wegen des Zeitablaufs ausgeschlossen sei.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist damit rechtskräftig. Ein weiteres Rechtsmittel ist nicht gegeben.
Aktenzeichen: 19 A 1111/12
I. Instanz: VG Köln 6 K 621/11