Der 15. Senat hat mit Beschlüssen vom 25. März 2015 die Beschwerden des Polizeipräsidenten Dortmund gegen die Beschlüsse des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 17. März 2015 zurückgewiesen. Das Verwaltungsgericht hatte den Eilanträgen des Landesverbands NRW und des Bundesverbandes der Partei "DIE RECHTE" gegen Demonstrationsverbote des Polizeipräsidenten Dortmund für Demonstrationen am 28. März 2015 stattgegeben. Dagegen hatte der Polizeipräsident Beschwerden eingelegt, die das Oberverwaltungsgericht nun zurückgewiesen hat.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Polizeipräsident habe auch zur Begründung seiner Beschwerden keine ausreichenden Tatsachen benannt, die die Demonstrationsverbote rechtfertigten. Etwaigen Verstößen gegen die öffentliche Sicherheit müsse zunächst mit Auflagen begegnet werden. Wie das Verwaltungsgericht hat auch das Oberverwaltungsgericht es nicht als hinreichend belegt angesehen, dass die Versammlungsthemen lediglich vorgeschoben und in Wahrheit beabsichtigt sei, anlässlich des 10. Todestages des von einem Dortmunder Rechtsextremisten erstochenen Thomas Schulz dessen Persönlichkeit zu verunglimpfen und das Gedenken an ihn zu stören.

Die weiter vom Verwaltungsgericht getroffene Feststellung, für ein auf eine Gefahr für die öffentliche Ordnung gestütztes Demonstrationsverbot seien die Voraussetzungen ebenfalls nicht erfüllt, habe der Polizeipräsident im Beschwerdeverfahren nicht entkräftet.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen:

15 B 358/15 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 14 L 474/15 -)

15 B 359/15 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen - 14 L 543/15 -)