Der 9. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat durch Urteil vom 27. April 2015 die Auffassung des VG Düsseldorf bestätigt, dass die für das Jahr 2012 maßgebliche Abfallentsorgungsgebührensatzung für die Stadt Duisburg nichtig ist. Auf die Klagen mehrerer Duisburger Grundstückseigentümer hatte das Verwaltungsgericht die Gebührenbescheide der Wirtschaftsbetriebe Duisburg für das betreffende Jahr deshalb aufgehoben (vgl. Pressemitteilung des VG Düsseldorf vom 14. November 2012). Die Berufung der Wirtschaftsbetriebe Duisburg hatte vor dem OVG keinen Erfolg.

In der mündlichen Urteilsbegründung führte die Vorsitzende aus: Die Abfallgebührenbescheide seien rechtswidrig, weil die ihnen zugrunde liegende Gebührensatzung nichtig sei. Das gelte sowohl hinsichtlich der Gebührensätze zur abfallmengenabhängigen Leistungsgebühr als auch hinsichtlich der zu Beginn des Jahres 2012 eingeführten Grundgebühr.

Die Abfälle der Stadt Duisburg werden in der Gemeinschafts-Müll-Verbrennungsan­lage Niederrhein GmbH (GMVA) in Oberhausen verbrannt. Gesellschafter der GMVA, die als Beigeladene an dem Berufungsverfahren beteiligt war, sind die be­klagten Wirtschaftsbetriebe Duisburg zu 35,82 %, die Stadt Oberhausen zu 15,8 % und ein privates Unternehmen zu 49 %. Nach Auffassung des Senats sei das hierfür in die Kalkulation des Gesamt-Gebührenbedarfs eingestellte Verbrennungsentgelt überhöht. Es werde den Anforderungen des Kommunalabgabenrechts aus mehreren Gründen nicht gerecht.

Das Verbrennungsentgelt sei hier aufgrund einer Kalkulation nach dem öffentlichen Preisrecht zu ermitteln. Da die Anlage, die über eine theoretische Höchstkapazität von derzeit über 840.960 Tonnen pro Jahr verfüge, mit Blick auf mehrere seit dem Jahr 2000 getroffene unternehmerische Entscheidungen nicht mehr allein dazu diene, die Entsorgungssicherheit in Duisburg, Oberhausen und dem Kreis Kleve zu gewährleisten, seien die mit dem Betrieb der Anlage verbundenen Vorhaltekosten entsprechend den verschiedenen Zweckbestimmungen bei der Kostenermittlung zu verteilen. Auch wenn dabei nicht von den in den genannten Kommunen tatsächlich anfallenden Abfallmengen, sondern von den abfallwirtschaftlich gebotenen Vorhaltekapazitäten (425.000 t/a) zuzüglich einer gewissen Kapazitätsreserve auszugehen sei, sei es fehlerhaft, allein den kommunalen Auftraggebern 72,2 % der Vorhaltekosten anzulasten. Ferner hätten die Einnahmen aus dem Strom- und Fernwärmeverkauf kostenmindernd berücksichtigt werden müssen. Auch sei der Gewinnzuschlag für die GMVA zu hoch angesetzt worden.

Unabhängig davon sei auch die Grundgebühr fehlerhaft kalkuliert worden. Entgegen der bindenden Entscheidung des Rates der Stadt Duisburg hätte die beklagten Wirtschaftsbetriebe Duisburg nicht nur 25 % der bei ihr anfallenden Vorhaltekosten in die Berechnung einfließen lassen, sondern insbesondere auch einen Anteil des der GMVA mengenabhängig geschuldeten Verbrennungsentgelts und ihre gesamten Personalkosten, die teilweise nochmals durch die Leistungsgebühr abgedeckt würden.

Abfallgebührenbescheide der Stadt Oberhausen sind nicht Gegenstand der entschiedenen Verfahren. Auch die mit Wirkung zum 1. Januar 2014 erfolgte gesellschaftsrechtliche Umstrukturierung der GMVA spielte hier noch keine Rolle.

Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen ist Nichtzulassungsbeschwerde möglich, über die das BVerwG entscheidet.

Aktenzeichen: 9 A 2813/12 (I. Instanz: VG Düsseldorf - 16 K 2408/12)