Der 19. Senat des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom  3. Juni 2015 der Beschwerde des Rappers Bushido in einem Eilverfahren stattgegeben. Bushido hatte sich gegen Entscheidungen der Bundes­prüfstelle für jugendgefährdende Medien vom 5. September 2013 gewandt. Mit die­sen Entscheidungen hatte die Bundesprüfstelle den Tonträger "NWA" und das Mu­sikvideo "Stress ohne Grund" gestützt auf das Jugendschutzgesetz in die Liste ju­gendgefährdender Medien aufgenommen. Hauptinterpret des Tonträgers und auch des Videos ist der Rapper Shindy; Bushido ist für einen Teil der für indizierungsrele­vant gehaltenen Titel auf der CD sowie für das Video als "featured artist" angegeben. Das Verwaltungsgericht Köln hatte Bushidos Eilantrag abgelehnt.

Vor dem Oberverwaltungsgericht war der Rapper nunmehr erfolgreich. Nach Ansicht des Senats sind die Indizierungsentscheidungen rechtswidrig, weil die Bundesprüf­stelle den Kunstgehalt des Tonträgers und des Videos nicht hinreichend ermittelt habe. Nach § 18 Abs. 3 Nr. 2 Jugendschutzgesetz darf ein Medium nicht in die Liste jugendgefährdender Medien aufgenommen werden, wenn es der Kunst dient. Dieses Merkmal schließe, so der Senat unter Bezugnahme auf das Bundesverwaltungsge­richt, eine Indizierung zwar nicht von vornherein aus, erfordere aber eine Abwägung zwischen den Belangen des Jugendschutzes und der Kunstfreiheit. Zu der erforderli­chen umfassenden Ermittlung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit gehöre im Grundsatz die Anhörung derjenigen Personen, die schöpfe­risch an dem Kunstwerk mitgewirkt hätten und typischerweise in der Lage seien, et­was über die im den Kunstwerk umgesetzten Belange der Kunstfreiheit auszusagen. Die Bundesprüfstelle habe hier aber insbesondere den Hauptinterpreten Shindy überhaupt nicht angehört. 

Die Entscheidung über die Beschwerde ist unanfechtbar. Beim Verwaltungsgericht Köln ist noch das Klageverfahren anhängig.

 

Aktenzeichen: 19 B 463/14 (I. Instanz: VG Köln 19 L 1663/13)

 

§ 18 Jugendschutzgesetz (Liste jugendgefährdender Medien)

(1) Träger- und Telemedien, die geeignet sind, die Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen oder ihre Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit zu gefährden, sind von der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Medien in eine Liste jugendgefährdender Medien aufzunehmen. Dazu zählen vor allem unsittliche, verrohend wirkende, zu Gewalttätigkeit, Verbrechen oder Rassenhass anreizende Medien sowie Medien, in denen

1. Gewalthandlungen wie Mord- und Metzelszenen selbstzweckhaft und detailliert dargestellt werden oder

2. Selbstjustiz als einzig bewährtes Mittel zur Durchsetzung der vermeintlichen Gerechtigkeit nahe gelegt wird.

(3) Ein Medium darf nicht in die Liste aufgenommen werden

1. allein wegen seines politischen, sozialen, religiösen oder weltanschaulichen Inhalts,

2. wenn es der Kunst oder der Wissenschaft, der Forschung oder der Lehre dient,

3. wenn es im öffentlichen Interesse liegt, es sei denn, dass die Art der Darstellung zu beanstanden ist.