Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschie­den, dass kein Anspruch auf Zugang zur aktuellen Diensttelefonliste des Jobcenters Köln besteht.

Das beklagte Jobcenter beschäftigt an seinen sieben Standorten im Stadtgebiet rund 1.300 Mitarbeiter. Es bietet seinen Kunden die Möglichkeit, innerhalb fester Öff­nungszeiten sowie nach Vereinbarung persönlich vorzusprechen und beraten zu werden. Für die telefonische Kontaktaufnahme ist ein Service-Center eingerichtet, das unter einer einheitlichen (im Internet veröffentlichten) Telefonnummer erreichbar ist.

Der Kläger - ein Hartz IV-Empfänger - hatte unter Berufung auf das Informationsfrei­heitsgesetz des Bundes verlangt, ihm die aktuelle Diensttelefonliste mit den Durch­wahlnummern aller Sachbearbeiter zur Verfügung zu stellen. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der dieses Ergebnis bestätigenden Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts liegt nun das erste obergerichtliche Urteil zu einer bun­desweit umstrittenen Rechtsfrage vor.

In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende ausgeführt, dass das In­formationsfreiheitsgesetz (IFG) keinen allgemeinen Anspruch auf Bekanntgabe der Durch­wahlnummern aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jobcenters begründe. Der Anspruch sei nach § 3 Nr. 2 IFG ausgeschlossen. Zu den von dieser Vorschrift er­fassten Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit zähle auch die Funktionsfähigkeit der staatlichen Einrichtungen. Die Organisationsentscheidung des Beklagten, die telefonische Erreichbarkeit nicht durch die eigenen Sachbearbeiter, sondern durch ein speziell dafür zuständiges Service-Center der Bundesagentur für Arbeit durch­zuführen, diene einer effektiven Organisation der Arbeitsabläufe. Dadurch solle sichergestellt werden, dass die Sachbearbeiter des Beklagten ihre Arbeitskraft und -zeit ganz in den Dienst der Leistungsbearbeitung und persönlichen Beratungsge­spräche stellen können, ohne dabei ständig durch Spontan-Anrufe unterbrochen und in ihrer Konzentration gestört zu werden. Zudem werde das Problem vermieden, dass der persönlich anwesende Kunde das Telefonat mithören könne oder zur Ge­währleistung des Datenschutzes den Beratungsraum verlassen müsse. Der im Be­reich der Massenverwaltung einer Großstadt tätige Beklagte habe dieses Konzept für erforderlich halten dürfen, um die Funktionsfähigkeit seiner Einrichtung bestmöglich zu gewährleisten.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 2429/14 (I. Instanz: VG Köln 13 K 498/14)