Die Deutsche Post AG und die DHL Delivery Düsseldorf GmbH sind auch in zweiter Instanz mit ihren Begehren gescheitert, an den kommenden Sonntagen Arbeitnehmer zum Abbau des streikbedingten Arbeitsrückstandes beschäftigen zu dürfen. Die Bezirksregierung Düsseldorf hatte den beiden Postdienstleistungsunternehmen für den Regierungsbezirk Düsseldorf untersagt, ihre Arbeitnehmer mit dem Ausfahren bzw. Austragen von Paketen, Päckchen, Briefen und mit sonstigen Postdienstleistungen an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen, weil dies gegen das Arbeitszeitgesetz verstoße.

Der 4. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist bei seiner Entscheidung ebenso wie die Vorinstanz davon ausgegangen, dass die geplante Sonntagsbeschäftigung bei summarischer Prüfung nicht ausnahmsweise zulässig sei. Aus den Angaben der Antragstellerinnen ergebe sich nicht, dass die Auslieferung gewöhnlicher Pakete und Briefsendungen nicht an Werktagen vorgenommen werden könne. Sie hätten lediglich pauschal geltend gemacht, die rückständigen Sendungen seien auch unter Ausschöpfung aller arbeitsrechtlich zulässigen Maßnahmen nicht an Werktagen zu bewältigen, ohne diese Angaben näher zu belegen. Es sei auch nicht ersichtlich, dass die rückständigen Sendungen unbedingt an Sonntagen zugestellt werden müssten. Beispielsweise sei nicht erkennbar, der nicht feststellbare Anteil der Pakte mit verderblichen Waren könne einen solchen Umfang annehmen, dass die Rückstandsmenge insgesamt eine Sonntagsbeschäftigung rechtfertige. Wegen der bereits eingetretenen Verzögerungen bleibe unklar, in welchem Umfang Sendungen gerade deshalb für den Empfänger noch brauchbar seien, weil sie am Sonntag und nicht erst am folgenden Werktag einträfen. Das Erfordernis zeitnaher Zustellung und das nachvollziehbare Interesse am Abbau von Rückständen nach einem Streik seien zumindest bei gewöhnlicher Post nicht höher zu gewichten als der verfassungsrechtlich geschützte Feiertagsschutz, selbst wenn damit eine geringfügige weitere Verzögerung bei der Auslieferung verbunden sein sollte.

Die Beschlüsse des Oberverwaltungsgerichts sind unanfechtbar.

Aktenzeichen: 4 B 791 und 792/15 (I. Instanz: VG Düsseldorf 15 L 2301 u. 2312/15)