Dies hat der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts mit Urteil vom heutigen Tag entschieden. Zur Klärung der Ehrwürdigkeit ehemali­ger Bediensteter seines Geschäftsbereichs im Falle ihres Ablebens (Ehrung mit einer Kranzspende oder einer Anzeige) hatte das Bun­desministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz einen Privatdozenten mit der Erstellung eines Sachverständigengutachtens beauf­tragt. In dem 2009 fertig gestellten Gutachten mit dem Titel "Entwicklung und Kriterien zur Bewertung der Ehrwürdigkeit von ehemaligen Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern des BML/BMVEL und der Dienststellen seines Geschäftsbereichs im Hin­blick auf die Zeit des Nationalsozialismus" wurden die Lebensläufe von 62 ehemali­gen Bediensteten des Ministeriums, die zum Zeitpunkt der Vergabe des Gutachtenauftrags im Jahr 2005 noch lebten, im Hinblick auf ihre nationalsozialisti­sche Vergangenheit untersucht und bewertet.

Einem Antrag des Klägers - eines Journalisten - auf Einsichtnahme in das Gutachten u. a. nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) entsprach das Ministerium nur teilweise. Es teilte zur Begründung mit, die umfangreichen geschwärzten Textstellen enthielten personenbezogene Daten auf der Grundlage von Personalakten. Sie könnten aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht herausgegeben werden.

Die Klage auf Einsichtnahme in die geschwärzten Teile des Gutachtens hatte im Berufungs­verfahren teilweise Erfolg. Soweit sich die im Schlussbericht enthaltenen Informatio­nen auf noch lebende Personen beziehen, hat der Senat allerdings die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bestätigt, wonach die Beklagte (lediglich) verpflichtet ist, über den Antrag des Klägers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Dem geltend gemachten Anspruch stehe insoweit der Aus­schlussgrund des Schutzes personenbezogener Daten nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG entgegen, soweit die Betroffenen nicht in die Herausgabe der sie betreffenden Infor­mationen einwilligten. Die Beklagte sei entgegen ihrer Auffassung verpflichtet, die noch lebenden ehemaligen Bediensteten zu fragen, ob sie einer Einsichtnahme zustimmten.

Hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Mitarbeiter hat der Senat die Beklagte ver­pflichtet, die Einsichtnahme in das Gutachten zu gewähren, soweit diese Personen im Schlussbericht als "deutlich kritikwürdig" oder "nicht ehrwürdig" bezeichnet werden oder ihr Todeszeitpunkt mindestens drei Jahre zurückliegt. Hierzu hat der Vorsit­zende in der mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, dass der Schutz personenbe­zogener Daten dem Informationszugang nach § 5 Abs. 1 und 2 IFG nur noch begrenzt entgegenstehe. § 5 Abs. 2 IFG sichere den beamtenrechtlich gewährleisteten Schutz der Vertraulichkeit von Personalakten auch gegenüber Ansprüchen nach dem IFG ab und erstrecke diesen inhaltsgleich auf die im öffentlichen Dienst privatrecht­lich Beschäftigten. Personalakten seien nach §§ 106 ff. Bundesbeamtengesetz (BBG) auch nach dem Tod des jeweiligen Bediensteten grundsätzlich weiterhin vertraulich zu behandeln. Diese Ver­traulichkeit sei in den §§ 106 ff. BBG jedoch nicht unbegrenzt gewährleistet, sondern werde unter den Voraussetzungen des § 111 Abs. 3 BBG durchbrochen. Als berechtigtes Interesse im Sinne dieser Vorschrift komme auch ein Interesse der Presse an der Information der Öffentlichkeit über Gegenstände von allgemeinem Interesse in Betracht. Die weiteren engen Voraussetzungen dieser Ausnahmevorschrift, wonach das berechtigte Interesse an der Information gegenüber dem Schutz der Personal­aktendaten "höherrangig" sein muss, lägen hinsichtlich der bereits verstorbenen ehemaligen Bediensteten teilweise vor. Die Schutzwürdigkeit von Personalaktenda­ten Verstorbener sei mit dem Tod bereits erheblich vermindert und nehme mit zu­nehmendem Zeitablauf weiter ab. Ausgehend davon überwiege das Interesse des Klägers am Informationszugang in Bezug auf die als "nicht ehrwürdig" oder "deutlich kritikwürdig" bezeichneten Personen bereits unmittelbar nach dem Tod und im Übri­gen jedenfalls nach Ablauf von drei Jahren nach dem Versterben derart deutlich, dass die Einsichtnahme zu gewähren sei. Soweit der Datenschutz dem Informations­zugang danach zurzeit noch entgegenstehe, komme eine Einwilligung in die Preis­gabe der Personalaktendaten nach dem Tod der Betroffenen (etwa durch die Ange­hörigen) nicht in Betracht.

Der Senat hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 8 A 2410/13 (I. Instanz: VG Köln 13 K 1541/11)