Der 5. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tag entschie­den, dass die Rechtsverordnung der Bezirksregierung Arnsberg zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund vom 2. Mai 2011 rechtmäßig ist. Mit dieser Sperrbezirksverordnung wurde das bisher für be­stimmte innerstädtische Bereiche geltende Prostitutionsverbot um ein nahezu das gesamte weitere Dortmunder Stadtgebiet umfassendes Verbot der Straßenprostitu­tion ergänzt. Anlass hierfür war ein starkes Anwachsen des seinerzeit im Bereich der Ravensberger Straße angesiedelten Straßenstrichs seit der EU-Osterweiterung im Jahr 2007 und das "Ausfransen" des Straßenstrichs insbesondere in die angrenzen­den Wohngebiete der Dortmunder Nordstadt infolge dieser Entwicklung.

Die Klage einer Prostituierten gegen die Sperrbezirksverordnung vom 2. Mai 2011 hatte vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen teilweise Erfolg. Dieses war zu dem Ergebnis gekommen, dass das Verbot der Straßenprostitution zwar für den Bereich des ehemaligen Straßenstrichs rechtmäßig sei, nicht jedoch die Erstreckung des Verbots auf das nahezu gesamte weitere Stadtgebiet. Auf die Berufungen der Bezirksregierung Arnsberg und der Stadt Dortmund wies das Oberverwaltungsgericht die Klage nunmehr insgesamt ab.

Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 5. Senat ausgeführt: Die Sperrbezirks­verordnung vom 2. Mai 2011 sei rechtmäßig, auch soweit sie für die übrigen Be­reiche der Stadt Dortmund ein Verbot der Straßenprostitution ausspreche. Das Ver­bot diene dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands. Die Prognose der Bezirksregierung Arnsberg, ein Straßenstrich an jeder anderen Stelle im übrigen Dortmunder Stadtgebiet werde vergleichbare Dimensionen annehmen wie der frü­here Straßenstrich im Bereich der Ravensberger Straße, sei nicht zu beanstanden. Ausgehend hiervon sei unter den gegebenen besonderen Umständen die Annahme gerechtfertigt, ein solcher Straßenstrich werde immer auch schutzbedürftige Gebiete räumlich betreffen mit der Folge, dass es zu einer sozialunverträglichen Konfronta­tion unbeteiligter Dritter - Kinder, Jugendlicher und Erwachsener - mit der Prostitu­tionsausübung bzw. deren unliebsamen Begleiterscheinungen kommen könne.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen kann Nichtzulassungsbe­schwerde erhoben werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

Aktenzeichen 5 A 1188/13 (I. Instanz: VG Gelsenkirchen 16 K 2082/11)