Der 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat mit Urteil vom heutigen Tage eine Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und die Inbetriebnahme einer Biogasanlage abgewiesen und gleichzeitig die stattgebenden Urteile des Verwaltungsgerichts Minden aufgehoben. Die Kläger, die ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen bewohnen, hatten sich gegen die von ihren unmittelbaren Nachbarn geplante Biogasanlage gewandt, weil sie befürchten, dass von dem Betrieb der Anlage unzumutbare Geruchsbelästigungen ausgingen.

Der Vorsitzende des 8. Senats hat in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass die Genehmigung in der Fassung der nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils ergangenen Änderung rechtmäßig sei. Nachdem der Betreiber auf den im Verhältnis zu den Klägern nächstgelegenen Fahrsilo verzichtet sowie die Abluftführung des Technikgebäudes der Biogasanlage und der Stallgebäude seines landwirtschaftlichen Betriebes modifiziert habe, sei nicht mehr damit zu rechnen, dass die Geruchsbelastung am Wohnhaus der Kläger das zumutbare Maß übersteige. Der Beklagte habe den Immissionswert für Tierhaltungsgerüche aufgrund einer Einzelfallprüfung beanstandungsfrei auf 20 % der Jahresgeruchsstunden festgesetzt; maßgeblich hierfür sei die durch landwirtschaftliche Betriebe und Wohnbebauung geprägte Umgebung.

(Jahresgeruchsstunden bedeutet, stark vereinfacht, dass die Gerüche nicht häufiger als x % der Jahresgesamtzeit von Anwohnern wahrnehmbar sein dürfen. Falls innerhalb einer Stunde in einem Zehntel der Zeit erkennbare Gerüche aus emittierenden Anlagen auftreten, liegt eine Geruchsstunde vor, d. h. die gesamte Stunde wird als Stunde mit Geruchsbelastung gezählt.)

Von den Tierhaltungsgerüchen zu unterscheiden seien hingegen die gewerblichen Gerüche der Biogasanlage. Nach der Geruchsimmissions-Richtlinie sei der für Gewerbe- und Industriegebiete geltende Immissionswert von 15 % der Jahresgeruchsstunden zugrundezulegen. Der von der Beklagten angenommene (erhöhte) Immissionswert von 17,5 % der Jahresgeruchsstunden sei im vorliegenden Fall nicht gerechtfertigt. Gleichwohl übersteige die Anlage nicht die zumutbare Gesamtgeruchsbelastung. Die Anteile der beiden Geruchskategorien (Tiergerüche und industrielle Gerüche) an den unterschiedlichen Immissionswerten seien rechnerisch zueinander in Beziehung zu setzen; die Summe der Anteile liege unter dem zulässigen Gesamtkontingent.

Aktenzeichen 8 A 799/14 (I. Instanz Verwaltungsgericht Minden 11 K 805/11)