Über andere EU-Mitgliedstaaten eingereiste Asylbewerber können vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens verlangen, wenn Deutschland nach der Dublin-Verordnung der EU für die Prüfung des Asylantrags zuständig geworden ist. Das hat das Oberverwaltungsge­richt heute in zwei Fällen entschieden, in denen die deutschen Behörden die Asyl­bewerber nicht inner­halb der in der Dublin-Verordnung vorgesehenen Frist in den ursprünglich zuständi­gen Mit­gliedstaat Spanien überstellt hatten. Dies führt nach der Verordnung dazu, dass die Zuständigkeit auf Deutschland übergeht.

Die Kläger sind guineische Staatsangehörige. Sie stellten in Deutschland Asylan­träge, nachdem sie illegal über Spanien in die EU eingereist waren. Deutschland hatte deshalb nach der Dublin II-Verordnung (für seit dem 1.1.2014 gestellte Asylan­träge gilt die in weiten Teilen inhaltsgleiche Dublin III-Verord­nung) Spanien um Auf­nahme ersucht, das damit auch einverstanden war. Das Bun­desamt für Migration und Flüchtlinge lehnte daraufhin die Asylanträge als unzu­lässig ab und ordnete die Abschiebung nach Spanien an. In der Folgezeit überstellten die deutschen Behörden die Kläger aber nicht innerhalb der in der Dublin II-Verordnung vorgesehenen Frist, die im Regelfall sechs Monate beträgt, nach Spanien. Auch nachdem Deutschland deshalb nach der Dub­lin II-Verordnung zuständig für die Prüfung des Asylantrags geworden war, lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Durchführung des Asylverfahrens weiter ab. Zur Be­gründung machte es geltend, Asylbewerber könnten sich auf den Fristablauf nicht berufen. Dies hatten erstinstanzlich auch die Verwaltungsgerichte Düsseldorf und Köln angenommen. Weiter verwies das Bun­desamt für Migration und Flüchtlinge darauf, es stehe nicht endgültig fest, dass Spa­nien die Kläger nicht auf­nehmen werde.

Der 13. Senat des Oberverwaltungsgerichts ist dem nicht gefolgt. Die Kläger könnten nach nationalem und nach Unionsrecht verlangen, dass der nach der Dublin-Verord­nung zuständige Mitgliedstaat Deutschland das Asylverfahren durchführe. Etwas an­deres gelte nur dann, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mit­gliedstaats fest­stehe. Der Asylbewerber dürfe nicht zu einem "refugee in orbit" werden, für den kein Mitgliedstaat verantwortlich sei. Hier habe aber Spanien nach Ablauf der Über­stellungsfrist nicht erklärt oder erkennen lassen, dass es die Asylan­träge der Kläger prüfen werde. Auch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge habe in beiden Fällen nichts dafür vorgetra­gen, dass Spanien die Überstellung auch nach dem Zuständigkeitswechsel noch akzeptieren werde.

Das Oberverwaltungsgericht hat jeweils wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Aktenzeichen: 13 A 2159/14.A - VG Düsseldorf, 13 K 8286/13.A

                     13 A 800/15.A   - VG Köln 15 K 696/14.A